Alien Rechte
Welche Rechte hat ein Außerirdischer
auf unserer Erde?

- Satire -

©Nikolas Storzenbrecher©


Prolog:
In einer Zeit der astronomischen Entdeckungen (immer mehr Exoplaneten werden entdeckt) ist es nur eine Frage der Zeit, dass sich die Frage ergibt, welche Rechte ein Alien eigentlich auf der Erde hat. 

Dieses kleine Buch gelte als KLEINER HAUSJURIST für außerirdische Gestalten.

* * * *
Wie steht der Deutsche Bundestag zu den Rechten von Aliens?

Wer Interesse hat einmal nachzulesen, was im Deutschen Bundestag so alles über Aliens diskutiert wird, der sollte sich einmal die Homepage Internet: pdok.bundestag.de/ ansehen. Beispielhaft sei hier auf die Fragen von Abgeordneten an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verwiesen (z. B. Drucksache 6/13570 vom 26.06.2009).

Nehmen wir einmal an, ein gutmütiges hochintelligentes achtbeiniges, wider-wärtig aussehendes und auch noch permanent Schleim absonderndes, sogar laut grunzendes außerirdisches Wesen, strandet nach einem Motorschaden seines UFOs auf der Erde. Die Menschen sind erschreckt und laufen in Panik davon. Ein Polizist dreht durch, als das Wesen ihm auch noch einen Tentakel entgegenstreckt, um ihn zärtlich zu begrüßen. Er entleert ein ganzes Magazin seiner Maschinen-pistole auf das extraterrestrische Wesen, welches dadurch prompt tödlich zu Schaden kommt.

Es ergeben sich u. a. folgende juristische Fragen, welche mir ein tatsächlicher Jurist auf den folgenden Seiten beantwortet hat, welcher aber aus leicht verständlichen Gründen hier nicht namentlich erwähnt werden wollte:

Frage 1:

Steht ein Alien, welches auf der Erde in der BRD landet, zurzeit (2015) automatisch unter dem Schutz der Menschenrechte?

Antwort:

Ein Alien steht nicht unter dem Schutz der Menschenrechte, weil diese nur für die Spezies "Mensch" Geltung beanspruchen. Dazu muss man allerdings einschränken, dass nach spiritueller Erkenntnis einiger Ufologen denkbar wäre, dass unsere Stammväter und –Mütter von Aliens gezeugt wurden. Wäre dem so, müssten in logischer Konsequenz auch die Aliens der Spezies Mensch angehören. Die letztgenannte Frage müsste daher vorab durch ein Gutachten des Herrn Erich von D. geklärt werden.

Frage 2:

Wenn ein Polizist, dass Wesen aus Schreck erschießt, ist das dann Sachbeschädigung oder Körperverletzung mit Todesfolge?

Antwort:

Es liegt keine Körperverletzung vor, weil die nur bei einer Beeinträchtigung menschlicher Gesundheit vorliegt. Auch hier gilt der Vorbehalt zu Frage 1.). Es liegt aber auch keine Sachbeschädigung vor, denn ein lebendes Wesen ist keine Sache. Man könnte hier an eine Verletzung des § 4 I 1 TierschutzG denken, wenn das Alien Wirbel hat oder gar an eine Verletzung des § 4a I TierschutzG, wenn das Alien ein Warmblüter sein sollte. Die Gleichsetzung schleimiger Aliens mit Tieren ist aber eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots. Im Ergebnis bleibt der Polizist also straffrei und bekommt für seine Tapferkeit vielleicht einen Verdienstorden.

Frage 3:

Gilt ein Alien als Sache oder wird es eher menschenähnlich juristisch angesehen?

Antwort:

Da kann ich nur erneut auf die vorstehende Antwort zur Frage 2 verweisen.

Frage 4:

Welche Rechte hat ein Alien zurzeit (2015) in der BRD überhaupt?

Antwort:

Unsere Gesetzgebung hat sich mit den Rechten eines Aliens noch nicht auseinandergesetzt, so wenig wie mit der Käfighaltung von Trollen oder mit den Eigentumsverhältnissen nach Einfangen freilaufender Einhörner. Zurzeit hätte das Alien keine irdischen Rechte, was das Alien nicht weiter stören wird, wenn es uns technologisch so überlegen ist, dass es das Wurmloch von Beta Centauri als galaktischen Transportweg zu nutzen versteht. Bei technischer Überlegenheit dürfte es aber nur eine Frage von Tagen sein, bis die irdische Gesetzgebung eine Gleichstellung mit menschlichen Wesen festlegt. Auch das allerdings mit dem Vorbehalt, dass vernunftbegabte Juristen zu entscheiden haben und nicht das Bauchgefühl religiöser Fanatiker zum Maßstab der Gesetzgebung wird. Von denen kann man durchaus erwarten, dass sie – mangels eines Hinweises auf Aliens in der Bibel – deren Existenz wohl noch dann verneinen, wenn die schleimigen Monster schon vor ihrem Kühlschrank stehen.

Frage 5:

Macht sich ein Alien strafbar, wenn es einsamen angetrunkenen Farmersfrauen nachstellt?

Antwort:

Noch dringlicher ist hier die Frage, ob das Alien zumindest dann mit einer Verurteilung rechnen muss, wenn es den amerikanischen Präsidenten mit einer centaurianischen Stinkbombe erledigt, weil es nach Quellenstudium von "Independence Day" zum Schluss gekommen ist, dass dieser galaktische Schurke Artgenossen in Area 51 foltern lässt. Es ist vielleicht überraschend, aber das Alien bleibt bei all solchen Taten straffrei. Anders als das germanische Recht, das für eine Verurteilung nur am Tatergebnis anknüpfte und deshalb konsequent auch zur Hinrichtung von Pferden und Mäusen geführt hat, kann Täter einer Straftat heute nur noch ein Mensch sein.

Ein Alien ist als Täter einer Straftat schlichtweg ungeeignet.

Das war der Grund, warum ich der Ansicht bin, dass Juristen ganz schnell für eine Gleichstellung des Aliens mit Menschen plädieren würden. Es geht nicht darum, Aliens so die Möglichkeit zu verschaffen, an der Präsidentenwahl teilzunehmen. Aber es wäre der Bevölkerung nach der Ermordung eines Präsidenten schwer zu vermitteln, wenn das Alien nicht auf dem elektrischen Stuhl landet. Die Strafbarkeit des Aliens könnte allerdings nicht rückwirkend eingeführt werden, denn das verletzte das Rückwirkungsverbot des § 1 StGB oder – wie der gebildete Lateiner formuliert: den Grundsatz "nulla poena sine lege".

Frage 6:

Wenn ein Alien praktisch alles straflos machen kann, wo bleibt da die Gerechtigkeit auf Erden?

Antwort:

Die Straffreiheit des Aliens hat allerdings nicht zur Folge, dass man dessen kriminelle Umtriebe einfach ertragen müsste. Das Notwehrrecht gemäß § 34 StGB besteht auch gegenüber Aliens. Es führt also nicht zur Verurteilung, wenn der beherzte Wanderer dem Alien mit einem Schraubenschlüssel auf den Weichschädel haut, um sich von dessen Tentakeln zu lösen. Der auf Alien ballernde Polizist darf ohnehin für sich in Anspruch nehmen, dass dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so notwendig und daher nach § 8 I des PolizeiG (eines unserer Bundesländer) rechtmäßig war.

Frage 7:

Liegt eine strafbare Handlung vor, wenn man die Existenz von Außerirdischen "verharmlosend leugnet?"

Antwort:

Es ist eine weitere interessante juristische Frage, ob das bewusste Leugnen der Existenz von Aliens eine strafbare Verharmlosung ist. Das ist für Deutschland zu verneinen, weil es einen Straftatbestand "verharmlosenden Leugnens" nicht gibt. Dies gilt ähnlich auch für alle anderen juristisch zivilisierten Staaten, mit Ausnahme einer kleinen Region in Mittelitalien, in der Forscher auch schon einmal zu 6 Jahren Haft verurteilt werden, wenn sie verharmlosend bestreiten, dass es die Gefahr eines akuten Erdbebens gibt.

Frage 8:

Darf ein Ufo einfach in unseren Luftraum eindringen?

Antwort:

Das wilde Herumfliegen von UFOs im Luftraum muss übrigens so ordnungsbehördlich nicht hingenommen werden. Unser Gesetz regelt nicht, dass Pilot nur ein Mensch sein kann. Vielmehr kann von "jedem Lenker eines Luftfahrzeuges" der Nachweis verlangt werden, dass er dafür auch die hinreichende Ausbildung hat und natürlich hat er die luftverkehrlichen Vorschriften zu beachten. Ein unangemeldetes Landen auf einer Wiese geht auch für ein UFO daher nicht und kann für das lenkende Alien böse Folgen haben, bis zum lebenslangen Entzug der Flugerlaubnis. Damit müsste das drängende Problem herumschwirrender UFOs eigentlich zu lösen sein, wenn man von dem Randproblem absieht, dass noch nicht geklärt ist, wie man dem Lenker einer solchen Flugmaschine die Ordnungsverfügung zustellt.

Frage 9:

Hat ein Alien in der BRD im Jahr 2015 Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Antwort:

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat – bei entsprechender Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung - nach § 114 S.1 ZPO nur eine "Partei". "Partei" kann nach § 50 I ZPO nur sein, wer "rechtsfähig" ist. Die "Rechtsfähigkeit" kommt nach § 1 BGB aber nur "Menschen" zu. Auch das heimatlose Alien ohne eigenes Einkommen hat also keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Frage 10:

Ist ein UFO eine anmeldepflichtiges, kennzeichnungspflichtiges (Nummernschild) und / oder genehmigungspflichtiges Luftverkehrsfahrzeug im Sinne der STVO, Luftfahrtgesetze?

Antwort:

Ein UFO ist zweifellos als "Luftfahrtgerät" definiert, das deshalb gemäß § 1 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung einer Musterzulassung bedarf. Da hinsichtlich des UFOs allerdings nicht anzunehmen ist, dass es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, und auch nicht angenommen wird, dass der 5. Planet von Barnards Stern ein Mitgliedsstaat der ICAO ist, bedarf der Einflug eines Ufos in den Luftraum der Bundesrepublik gemäß § 94 der Luftverkehrszulassungsordnung einer Erlaubnis, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erteilt wird. Hierzu bedarf es gemäß § 95 der Luftverkehrszulassungsordnung eines Antrags. In diesem Antrag muss der Name und die Anschrift des UFO-Piloten, seine Staatsangehörigkeit, die vorgesehene Flugzeit nach Datum und Uhrzeit und die voraussichtliche Verweildauer im Luftraum der Bundesrepublik mitgeteilt werden. Auch sind der Ausgangs- und Zielflughafen sowie geplante Zwischenlandeplätze anzugeben, ferner die Anzahl der Fluggäste, die Art und Menge der Fracht sowie der Zweck des Fluges. Verfolgt das UFO mit seinem Verweilen im deutschen Luftraum keine gewerbliche Zwecke, sollen also keine weganischen Kakaokacker verkauft werden, muss die Anmeldung spätestens 2 Werktage vor dem beabsichtigten Flugbeginn erfolgen. Falls die Besatzung des UFOs plant, im Bereich der Bundesrepublik Fluggäste aufzunehmen, was sinngemäß auch für die Entführung von Bundesbürgern Anwendung zu finden hat, bedarf es gemäß § 95 Abs. 3 der Luftverkehrszulassungsordnung überdies eines Nachweises, dass das UFO hinreichend haftpflichtversichert ist. Hierzu reicht zwar auch der Nachweis einer ausländischen Haftpflichtversicherung, z. B. der Coallianz des Planeten Permindo aus. Die Bescheinigung muss aber ausreichend detailliert sein und gemäß § 99 Abs. 4 der Luftverkehrszulassungsordnung die Versicherungssumme, das Gewicht des UFOs und die Dauer des Versicherungsschutzes angeben. Zu beachten ist auch, dass die entsprechende Bescheinigung in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein muss. Der Lenker sieht sich daher in der Pflicht, zunächst unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetscherbüros eine Übersetzung vornehmen zu lassen. Das Auffinden eines geeigneten zertifizierten Dolmetschers könnte hierbei ein Problem sein, das die Einflugberechtigung des UFOs in deutsches Hoheitsgebiet erheblich behindert. Gemäß § 99 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung haben UFOs deutlich und gut sichtbare Kennzeichen zu tragen, wie auch während des Fluges ablesbar sind. Die Piloten des UFOs müssen die auf ihrem Heimatplaneten vorgeschriebenen Bescheinigungen zur Lufttüchtigkeit des UFos mit sich führen. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, hat das UFO gemäß § 100 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz in Deutschland zu landen und dort eine Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten. Zugleich ist das UFO zu öffnen, damit eine Kontrolle der medusianischen Pässe und eine Untersuchung auf zollpflichtige Waren erfolgen kann. Verletzungen dieser Bestimmungen werden gemäß § 108 der Luftverkehrszulassungsordnung als Ordnungswidrigkeiten bestraft.

Frage 11:

Darf ein UFO, welches auf einem Frauenparkplatz oder Behindertenparkplatz unrechtmäßig abgestellt wurde, kostenpflichtig von der Stadt (Ordnungsamt) abgeschleppt bzw. entfernt werden? Wie wird die Verwarnungsknolle dem UFO-Inhaber zugestellt, wenn dieses UFO außen keinen Scheibenwischer hat? Wer ist für die Zustellung zuständig? Wer muss den Nachweis der Zustellung führen?

Antwort:

Zur Frage nach der Parkberechtigung ist zunächst anzumerken, dass UFOs hiervon nur dann betroffen sind, wenn sie den Luftraum verlassen und sich auf öffentlichen Straßen bewegen. Dann nehmen sie im Sinne des § 41 der Straßenverkehrsordnung am Verkehr teil und haben die Vorschriftszeichen gemäß der Anl. 2 zur Straßenverkehrsordnung zu beachten. Das Abstellen eines Ufos auf einem Behinderten- oder Frauenparkplatz könnte technisch schwierig sein. Da über die Größe eines außerirdischen Flugobjektes auch unter Kennern aber keine eindeutige Erkenntnis besteht und wir aus dem Lehrfilm "Men in Black" wissen, dass auch extrem kleine Flugobjekte interplanetare Strecken zurücklegen können, wird im Folgenden unterstellt, dass das Fluggerät auf einem Parkplatz herkömmlicher Art abstellbar ist und in Tiefgaragen auch durch die Einlassöffnungen passt. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen besteht in solchem Falle eine Berechtigung, wenn die Insassen des UFOs über einen anerkannten Schwerbehindertenausweis verfügen, der belegt, dass sie unter irdischen Verhältnissen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung leiden oder aber der UFO-Pilot blind ist. Der entsprechende Nachweis ist aber auch dann während des Parkens gut lesbar an der Außenwand des UFOs auszulegen oder anzubringen. Hinsichtlich der Nutzung eines Frauenparkplatzes ist eine gesicherte rechtliche Aussage nicht möglich, weil ungeklärt ist, ob die außerirdischen Besucher der irdischen Geschlechterteilung folgen, also unter den biologischen Begriff der "Frau" zu subsumieren sind. Unter Berücksichtigung der gebotenen teleologischen Auslegung dürfte man bei gewissenhafter Prüfung zum Schluss kommen, dass eine Parkberechtigung dann besteht, wenn der außerirdische Besucher organisch in der Lage ist, Nachwuchs in die Welt zu setzen, sich in Begleitung solchen außerirdischen jungen Lebens befindet und der Nachwuchs vom Planeten Eaton noch in einem Alter ist, der - unter Berücksichtigung irdischer Schwerkraftverhältnisse - ein angemessenes Fortbewegen oder eine gesicherte Kenntnis über die Gefahren irdischen Straßenverkehrs noch nicht erwarten lässt. Verletzungen der vorgenannten Vorschriften werden gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes als Ordnungswidrigkeit bestraft. Hierbei ist auch für außerirdische Besucher bei geringeren Verstößen zunächst ein Bußgeld fällig, welches dem Bußgeldkatalog zu entnehmen ist, den das Bundesministerium für Verkehr in Wahrnehmung der Berechtigung aus § 26 a) des Straßenverkehrsgesetzes erlassen hat. Für die Verhängung des Bußgeldes zuständig sind gemäß § 26 der Straßenverkehrsgesetze die Verwaltungsbehörden. Im Land Nordrhein-Westfalen sind das die Kreisordnungsbehörden. Dem Verfahren ist regelmäßig ein Verwarnungsverfahren vorgeschaltet. Diese Verwarnung erfolgt durch Beamte des Ordnungsamtes oder des Polizeidienstes. Wird der unzulässig parkende Außerirdische an seinem UFO angetroffen, kann diese Verwarnung mündlich erfolgen. Das Fremdwesen ist darauf hinzuweisen, dass es sich zum Verkehrsvergehen nicht äußern muss und mit einem Bußgeldverfahren gerechnet werden muss, wenn es das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlt oder innerhalb einer Woche bei der Post zur Überweisung bringt. Trifft die Politesse den Außerirdischen nicht persönlich an, vollzieht sich die Zustellung des Bescheides gemäß den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes sieht hierbei im Ausgangspunkt eine Zustellung des Bescheides durch die Post mittels Zustellungsurkunde vor. Es ist allerdings nicht anzunehmen, dass eine solche Zustellungsmethodik zum Ziel geführt, weil eine ladungsfähige Anschrift des UFOs in der Regel nicht vorhanden sein wird und der beauftragte Postbeamte daher die Sendung zurückzuschicken wird mit der Anmerkung, das UFO sei nicht aufzufinden. Die Zustellung ist daher im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 11 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken. Dies bedeutet, dass der Bescheid bei der Gemeinde oder der Polizeibehörde des Zustellungsortes niedergelegt werden muss. Zustellungsort ist hierbei der Ort, an welchem der Außerirdische gewöhnlich wohnt. Bei einem ständigen Wohnsitz im Andromedanebel könnte dies für die Verwaltungsbehörde zu Schwierigkeiten führen. Auch hieran hat der Gesetzgeber allerdings gedacht und daher die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gemäß § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes eröffnet. Die Zustellung des Bescheides an den Außerirdischen wird gemäß § 15 Abs. 2 VwZG daher regelmäßig so erfolgen müssen, dass die Ordnungsbehörde den Bescheid an der Gerichtstafel des Landgerichtes aushängt, in dessen Bezirk das UFO unzulässig geparkt hat. Man kann einem Außerirdischen daher juristisch nur dringend anraten, regelmäßig die Gerichtstafeln der Landgerichte daraufhin zu überprüfen, ob sich dort für ihn nachteilige Bescheide befinden.

Frage 12:

Benötigt ein Alien, welches 20 Deutsche in seinem UFO entführt, mit diesen durch die Gegend fliegt und diese dann wieder aussteigen lässt, einen Personenbefördungsschein?

Antwort:

Zur weiteren Frage nach der Personenbeförderung ist zunächst zu unterscheiden zwischen den sachlichen Voraussetzungen, die das UFO als Transportmittel erfüllen muss und weiteren Voraussetzungen, die das Personenbeförderungsgesetz für die Eignung des UFO-Lenkers festgelegt. Sachlichen Anforderungen muss das UFO nur nach Maßgabe der Luftverkehrszulassungsordnung genügen, wenn es lediglich landet und dann wieder abhebt. Hierzu gelten die allgemeinen Vorschriften zur Verkehrszulassung eines Luftfahrtgerätes, wie sie die §§ 6-13 der Luftverkehrszulassungsordnung festlegen. Wird das UFO, was nur in seltenen Fällen angenommen werden kann, als Landfahrzeug genutzt, schwebt es also nicht nur über Straßen hinweg, sondern nutzt es diese auch als Transportebene, stellt sich zunächst die Frage, ob das UFO ein "Kraftfahrzeug" ist, also durch Maschinenkraft bewegt wird. Nur auf solche UFOs findet der § 21 der Straßenverkehrsordnung Anwendung. Damit ist die sachliche Ausstattung von UFOs, die durch Gedankenkraft bewegt werden oder zur Fortbewegung eine Wurmlochtechnologie nutzen, gesetzlich zurzeit leider ungeregelt. Umso rigoroser sind die Regelungen für UFOs, die als Kraftfahrzeug auf Autobahnen oder Landstraßen unterwegs sind. Zunächst müssen diese UFOs gemäß § 21 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung mit einer hinreichenden Anzahl mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten Sitzplätzen ausgestattet sein. Die Mitnahme von Menschen auf der Ladefläche oder in Lagerräumen des UFOs ist gemäß § 21 Abs. 2 StVO verboten. Werden Kinder vor dem 12. Lebensjahr entführt, müssen überdies Kindersitze eingebaut werden.Zur Beurteilung der persönlichen Eignung der UFO-Lenker ist auf das Personenbeförderungsgesetz zu verweisen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das UFO ein Landfahrzeug ist oder als Luftfahrzeug genutzt wird, was regelmäßig vermutet werden kann. Voraussetzung für eine Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes ist gemäß § 1 dieses Gesetzes vielmehr, ob die UFO-Besatzung die Beförderung gewerbsmäßig vornimmt. Es muss daher zunächst geklärt werden, was die jeweilige UFO-Besatzung mit dem Transport eigentlich bezweckt. Der Verkauf von Menschen an Interplanetare Zoos oder als Beimischfutter für koreolanische Seeungeheuer ist in diesem Sinne gewerbsmäßig und führt zur Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes. Werden Menschen ohne eine gewerbliche Zielsetzung zum Mond oder zu Nachbarplaneten transportiert, um sich über deren ängstliches Verhalten zu amüsieren oder um der entführten Straßenbahnfahrerin philosophische Erkenntnisse zu vermitteln, ist das Personenbeförderungsgesetz jedoch unanwendbar. Es bedarf sodann der weiteren Prüfung, ob die Besatzung des UFOs im Bundesland eine Niederlassung hat, z. B. einen Stützpunkt auf dem Grunde einer im Bundesland liegenden Talsperre oder in einer Höhle eines zum Bundesland gehörenden Grottensystems. Nur dann hat die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes gemäß § 11 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes nämlich die Möglichkeit, im Rahmen einer gemäß § 12 des Personenbeförderungsgesetzes notwendigen Antragstellung auch zu überprüfen, ob die Besatzung des UFOs hinreichend zuverlässig und in der Lage ist, die Transportleistung sicher auszuführen. Hierzu kann sie von der Besatzung des UFOs insbesondere auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen und beim Kraftfahrtbundesamt zur Eignung des UFO-Lenkers Erkundigungen einziehen. Diese Kontrollmöglichkeiten müssen aber als praxisfern bewertet werden, weil die Besatzung eines UFOs in der Regel im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 52 des Personenbeförderungsgesetzes Beförderungen betreiben wird. Dann bestehen zugunsten der Landesbehörden nur die allgemeinen Prüfungsmöglichkeiten nach dem OBG oder Polizeigesetz. D.h., sie können gemäß § 14 OBG erst einschreiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die UFOs die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Im Falle einer Entführung besteht aber unzweifelhaft gemäß § 41 des Polizeigesetzes ein Recht zum Betreten und zur Durchsuchung des UFOs. Dies ist der Besatzung außerirdischer Flugkörper offenbar bekannt. Denn es ist auffällig, dass nur in seltenen Fällen UFOs an Stellen landen, in deren Nähe sich eine Polizeidienststelle befindet. Meist werden abgelegene Orte bevorzugt, zu denen ein Polizeifahrzeug nur schwer gelangen kann.

Frage 13:

Ist ein medizinisch interessiertes, spinnenartiges Alien, berechtigt, Schönheitsoperationen an Menschen in der BRD vorzunehmen?

Antwort:

Die Betätigung außerirdischer Spinnenwesen als Schönheitschirurgen ist theoretisch möglich. Sie ist in der Praxis allerdings schwierig, weil die so tätigen Fremdwesen die Voraussetzungen des Heilberufegesetzes erfüllen müssen. Sie müssen daher eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin haben, die gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG vom 05.04.1993 anerkannt ist. Es steht zu vermuten, dass die Bewohner fremder Planeten sich noch nicht in der gebotenen Weise um eine Anerkennung ihrer praxisnahen Ausbildung bemüht haben. Auch außerirdische Fremdwesen müssen im Übrigen den Berufspflichten gemäß § 29 des Heilberufegesetzes genügen. Sie müssen sich beruflich fortbilden und die erlassenen Berufsordnungen beachten. Sie unterliegen gemäß § 32 S. 2 des Heilberufegesetzes der Schweigepflicht. Notorisch schwatzhafte Fremdwesen müssen daher mit Sanktionen rechnen, die letztlich auch zur Aberkennung ihrer Zulassung führen können. Denkbar sind auch zeitlich begrenzte Berufsverbote. Auf der anderen Seite sind sie auch berechtigt, an den Wahlen zu den jeweiligen Ärztekammern teilzunehmen. Eine rege Teilnahme könnte zu einer Integration auch exotischer Fremdwesen erheblich beitragen. Was die sprichwörtliche "Spinnenfrau" von einer Behandlung durch haarige Achtbeiner hält, entzieht sich allerdings juristischer Betrachtung.

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