Insurance encyclopedia

H

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H:

Hydrogenium / Wasserstoff (chem. Zeichen). Atommasse 1,0079ha:
- Abkürzung für Hektar (1 Hektar (ha)= 100 Ar (a) = 10.000 m² und 1 Ar =100 qm)
- chem. Zeichen : Hahnium


Härte
(Physik):

Härte beschreibt die Fähigkeit eines Stoffes, sich gegen das Eindringen eines Gegenstandes wehren zu können. Butter wäre damit weich und nicht hart. Ein Diamant oder Stahl wäre damit hart. Sehr hart ist z.B. Wolfram (Härte: 250 HB; Zugfestigkeit: 4200 N/mm²)


Härten
:

Die Verstärkung der Oberflächenhärte eines Gegenstandes, kann durch plötzliches Abschrecken des vorher stark erhitzten Metalls, erreicht werden.


Haager Protokoll
:

Enthält Ergänzungsvorschriften zum "Warschauer Abkommen" (Haftungsregelung des Luftfrachtführers)


Haben
(Buchhaltung):

credit side


Habilitation
:

Berechtigung an einer Hochschule lehren zu dürfen. Dies ist die höchste akademische Prüfung, in der der Prüfling ausgezeichnete wissenschaftliche Leistungen (Lehre, Forschung) nachweisen muss und auch beweisen muss, dass er zukünftig ein Lehrgebiet selbständig vertreten kann (Nachweis der Lehrbefähigung/Professor).


Hacksilbe
r
(Geschichte):

Kleingestückeltes Silber, was im frühen Mittelalter als Zahlungsmittel verwendet wurde


Hadronen
(Physik):

Elementarteilchen, welche großen Wechselwirkungen unterliegen


Hämagglutinin
 (Biologie):

Es ist ein Eiweiß, welches sich auf der Oberfläche eines Virus (Grippe) befindet. Das Virus kann damit an eine Wirtszelle andocken und in diese eindringen, diese infizieren.


Hämatemesis
(Medizin):

Der Patient erbricht Blut -- Ursache z.B. Geschwüre im Magenbereich


Hämatologie
(Medizin):

Wissenschaft der Blutkrankheiten und des Blutes


Hämatom
(Medizin):

Bluterguss


Hämoblast

(Medizin):

Stammzelle des Knochenmarks, welche für die Blutproduktion mit zuständig ist


Hämodialyse
(Medizin):

Blutwäsche


Hämoglobin
(Medizin):

Blutfarbstoff; Erythrozytenprotein


Hämolytisch-Urämisches Syndrom
HUS (Medizin):

Diese Krankheit ist vererblich. Folge: Beschädigungen von Blutzellen, Blutgefäßen, der Nieren. Hohe Sterblichkeitsquote. Mit Stand 2003 kann man nur die Symptome der Krankheit bekämpfen. Häufige Ursache bei Kindern für das akute Versagen der Nieren. Folgen können ohne Dialyse tödlich sein. Auslöser /Erreger: EHEC Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia coli). Diese Bakterien produzieren das Zellgift Shiga-Toxin. Aufnahme in den Körper über Rohmilchprodukte .Hämophilie (Medizin): Krankheit der "Bluter"


Hämorrhoiden

(Medizin):

Gefäßgeflechte im Analkanal (Wucherungen reich an Blutgefäßen), welche an der Kontinenz (Möglichkeit Körperausscheidungen zurückzuhalten) mitwirken. Innerhalb Europas treten bei ca. jedem zweiten Menschen (tlw. bis 80 % der Population) im Laufe des Lebens diesbezügliche Erkrankungen oder Beschwerden auf, welche sich in den schweren Fällen in der Regel nur durch eine Operation dauerhaft beseitigen lassen. Untersuchungsmethoden: Biopsie (Entnahme einer Gewebeprobe), digitale Untersuchung (Austastung mit den Fingern), Proktoskopie (Spiegelung des After / Analkanal mit einem Röhrchen), Rektoskopie (Mastdarmspiegelung). Eine Verursachung von Hämorrhoidal-Problemen durch eine überwiegend sitzende oder stehende Arbeitstätigkeit oder mangelnde Hygiene konnte bis heute nicht nachgewiesen werden. Treten starke Schmerzen auf, so ist dies ein Indiz dafür, dass es sich hier nicht unbedingt um Hämorrhoidalprobleme handeln muss, da die Hämorrhoiden sich aus der Enddarmschleimhaut entwickeln, welche nur wenige Nerven aufweist. Auch Operationen in diesem Bereich verlaufen häufig schon unmittelbar nach der Operation schmerzfrei. Schmerzen treten aber z.B. doch auf, wenn die Hämorrhoide durch den Schließmuskel des Afters eingeklemmt wird. Stuhlgangblutungen, Afternässen, Juckreiz weisen auf eine diesbezügliche Erkrankung hin. Die Diagnose wird hier eher eine Analfissur hervorbringen. Vorbeugung vor Hämorrhoidalproblemen erfolgt durch: Sport, Schwimmen, Radfahren, keine schweren Gewichte heben, viel Ballaststoffe zu sich nehmen und viel trinken.


Härten
:

Die Verstärkung der Oberflächenhärte eines Gegenstandes, kann durch plötzliches Abschrecken des vorher stark erhitzten Metalls, erreicht werden. Im Mittelalter wurde das eiserne Werkstück durch Wasser, Urin, selbst gerührte Pasten welche Kohlenstoff enthielten und/oder durch ein Bad in Öl (abschrecken) gehärtet.


Härteskala
:

Ein fester Körper ist um so härter, um so mehr Widerstandskraft seine Molekularstruktur, gegen das Eindringen eines Fremdkörpers bildet.
Härtestufen nach Friedrich Mohs 1773 - 1839:

01. Talk
02. Gips
03. Kalkspat
04. Flussspat
05. Apatit
06. Feldspat
07. Quarz
08. Topas
09. Korund, Siliciumcarbid, Borcarbid
10. Diamant


Hafnium
:

HF; Atomare Masse: 178,49; Ordnungszahl: 72; Anwendung: Kernkraftwerk Steuerstab



Haftpflicht
(Versicherungen):

Das ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Schädigers (durch z.B. BGB, StVG, WHG...) für den Schaden am Geschädigten aufzukommen, welchen der Schädiger verursacht hat.
- Höchstgrenze: maximum liability
- Versicherung: liability insurance
- Versicherung für Arbeitgeber: employer's liability insurance
- des Frachtführers: carrier's liability
- des Grund-und Bodenpächters: landholder's liability
- für die Folgen (einer Handlung): liability for consequences
- aus Unterlassung: liability for any omissions
- gegenüber einem Dritten: third-party liability
- dauer: indemnity period
- umfang: accountability
- summe: amount guaranteed

Haftpflicht:

1) gesetzliche Haftpflicht kraft Gesetz

2) vertragliche Haftpflicht

2.1) - kraft Gesetz:
Ein Taxifahrer haftet dem Fahrgast - mit welchem er praktisch einen kurzfristigen Beförderungsvertrag abschließt - gegenüber nach anderen gesetzlichen Vorschriften, als er einem Fußgänger gegenüber haftet.

2.2) - durch einen Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht:
B übernimmt kraft Vertrages mit A die gesetzliche Pflicht des A, z. B. die Streupflicht des A im Winter, gemäß der örtlichen Straßenreinigungssatzung, vor dem Haus des A durchzuführen.

2.3) - rein vertragliche Haftpflicht oder Vertragshaftung:
Ein Vertrag zwischen A und B kann die gesetzliche Haftpflicht erweitern oder mindern (z.B. Anschlussgleisverträge der Bundesbahn).



Haftpflichtrecht
(Rechtswesen):

Das Haftpflichtrecht setzt sich zusammen aus der Summe aller Vorschriften, welche die Bedingungen, den Umfang und die Voraussetzungen eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Schädiger regeln. Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Haftpflicht sind dabei auf zahlreiche Gesetzbüchern verteilt.


Haftpflichtversicherung:

(liability insurance):

A) - Tierhalterhaftpflicht-:

a) Privat gehaltene Tiere:
Versichert sind Schäden, welche das Tier durch sein Verhalten Dritten zufügt und für die der Tierbesitzer zum Ersatz verpflichtet ist. Versichert ist hier an sich nicht das Tier, sondern das Fehlverhalten des Tierhalters. Notwendig z.B. bei der Haltung von Hunden, Ponys, Pferden, Esel, Maultiere. Die Privathaftpflicht deckt nur Schäden durch zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere, wie z.B. Meerschweine, Hasen, Kanarienvögel, Katzen. Sollen Schäden durch Raubkatzen, Affen, Spinnen oder Schlangen versichert werden ist eine Individualvereinbarung mit dem Versicherer erforderlich.

b) Gewerblich gehaltene Tiere:
Hier ist eine Deckung über die Betriebshaftpflichtversicherung notwendig. Anwendbar bei der gewerblichen Haltung von z.B. Schweinen, Hühnern, Schafen, Ziegen, Pferde, Kühe, Hunden.

B) - Privathaftpflicht-:

Sinnvoll für Privatpersonen, die leicht- oder grobfahrlässig gehandelt haben (z.B. als Radfahrer, Fußgänger, Aufsichtspflichtiger für ihre Kinder, Sportler oder Mieter/Eigentümer eines Hauses/einer Wohnung) und welche sich vor Schadenersatzansprüchen der von ihnen Geschädigter absichern wollen. Sie bietet: Kostenlose Prüfung der Schadensersatzpflicht mit passiver Rechtschutzfunktion, also Abwehr unberechtigter Ansprüche durch und auf Kosten des Versicherers.

1) Bei Personenschäden:
Wiedergutmachung durch Geldleistung an Geschädigte, Übernahme von Krankenhauskosten und Arztkosten der Geschädigten, Aufkommen für Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten

2) Bei Sachschäden:
Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, Reparaturkosten, Wertminderungen.

3) Bei Vermögensschäden: Haftung je Vereinbarung

C) - Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung -:

Für Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern.
Den Besitzer/Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grund und Boden trifft eine gesetzliche Verpflichtung bezüglich der Verkehrssicherung seines Grundstücks und seines Gebäudes (Verkehrssicherungspflicht). Er ist verpflichtet Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen um Schäden von Benutzern (Lieferanten, Postboten, Mietern, Passanten, Kindern... ) seines Eigentums /Besitzes abzuhalten, welche durch Gefahren verursacht werden, die von seinem Grund und Boden ausgehen. Bezüglich der z.B. Streupflicht, Beseitigung von Baum Laub und dem Reinigen der Gehwege hat er z.B. die Ortsatzungen seines Wohnortes zu beachten, in denen u.a. fest-gelegt wird, von welcher Uhrzeit morgens bis zu welcher Uhrzeit abends bei Schneefall zu streuen und zu säubern ist. Solche Regelungen sind keine staatlichen Schikanen sondern in der Regel sinnvolle Regelungen zur Vermeidung von unnötigen Risiken für die Allgemeinheit. Man sollte sich darüber im klaren sein, dass ein z. B: 80jähriger Mensch, der auf einem glatten vereisten und nicht gestreuten Gehweg ausrutscht und sich schwer verletzt, an den weiteren Folgen (Primär-, und Sekundär Folgen) dieses Sturzes im Extremfall sterben kann. Der Hausbesitzer kann sich dann nur exkulpieren , wenn er nachweisen kann (Umkehr der Beweislast), dass er alles erforderliche und vorgeschriebene getan hat um einen Schaden zu verhindern. Der Abschluss einer Haus-, und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kann jedem, der das o.g. Risiko trägt nur empfohlen werden. Diese deckt in der Regel auch die Risiken des VN als Bauherr oder Unternehmer von Kleinbauarbeiten ab. Weiterhin deckt diese in der Regel das Risiko aus § 836 (2) BGB mit ab. Sollte der VN einen Hausmeister (auch Putzfrau...etc.) durch Arbeitsvertrag zur Vornahme der o.g. Sicherungsmaßnahmen verpflichtet haben, dann wird für deren Versäumnis auch Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht – mit Einschränkungen - geboten. Versicherungsschutz für Sachschäden durch häusliche Abwässer oder Allmählichkeitsschäden können je nach Vertrag auch mitversichert sein. Dies gilt auch für Vermögensschäden bis zu bestimmten Höchsthaftungsgrenzen.

D) - Gewässerschaden Haftpflichtversicherung -:

Für Öltankinhaber mit verschuldensunabhängiger Haftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes.

E) - Bauherrenhaftpflicht -:

Bei Hausbauten, größere Umbauten und Renovierungen

F) - Bootshaftpflicht -:

Für Betreiber von Motorbooten, Segelbooten und Booten mit Außenbordmotoren.

G) - Jagdhaftpflicht -:

Jägerpflichtversicherung für Jagdscheininhaber

H) - Betriebshaftpflicht-Versicherung -:

Abdeckung von Personen und Sachschäden aus der Tätigkeit des gewerblichen Betriebes (eventl. inkl. stark abgespeckter Vermögensschadendeckung)

I) - Berufshaftpflicht-Versicherung / Vermögensschaden-Versicherung -:

Professional Indemnity Insurance.
Error Omission Insurance.
Für z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, wird hier die notwendige Vermögensschadendeckung realisiert.

J) - Benachteiligungs-Haftpflichtversicherung:

Im Sinne des "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes"

K)- Produkthaftpflicht-Versicherung / Erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung -:

Notwendig für folgende Betriebe:
a) Produkte werden von Abnehmern mit anderen Erzeugnissen verbunden
b) Produkte werden von Abnehmern mit anderen Erzeugnissen vermischt
c) Produkte werden von Abnehmern mit anderen Erzeugnissen verarbeitet
Beispiel: Lieferung von Eiern an eine Teigwarenfabrik, welche daraus Nudeln produziert.
- Produkte werden von Abnehmern weiterbearbeitet
und
- Produkte werden von Abnehmern weiterverarbeitet, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.
Beispiel: Es wird Garn hergestellt, welches zur Fertigung von Decken gebraucht wird.
- Produkte werden von Abnehmern eingebaut
- Produkte werden von Abnehmern angebracht
- Produkte werden von Abnehmern verlegt
Beispiel: Produzierte Filter werden in Maschinen eingebaut
- Maschinen, Formen, Erzeugnisse der Steuertechnik, Messtechnik, Regeltechnik, sonstige Teile und Ausrüstungen von Maschinen werden von Abnehmern zur Produktion, Bearbeitung und Verarbeitung von Sachen verwendet.
Beispiel: Eine hergestellte Abfüllmaschine wird im Bereich der Getränkeherstellung eingesetzt

I) - Umwelthaftpflicht -:

J) - Atomhaftplicht -:

Für Kernkraftwerke

K) - KFZ-Haftplicht -:

für KFZ



Haftung / BGB-Haftungen (BGB-Stand vom ?):


Haftung aus unerlaubter Handlung:

Siehe Verschuldenshaftung

Haftung aus vermuteten Verschulden
:
Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Nicht der Geschädigte muss dem Schadenverursacher ein Verschulden nachweisen, sondern der vermutete Schadenverursacher hat die Möglichkeit zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.


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