Insurance encyclopedia
U
- alle Informationen verstehen sich absolut ohne jede Gewähr
für
Aktualität/
Richtigkeit -

****************************************************
Das Kopieren und Weiterverbreiten
dieses Lexikons in irgendeiner
digitalen oder/und nicht digitalen
Form ist ausdrücklich untersagt!
***************************************************


u.c. (Versicherungen):

Akronym für "usual conditions".

Normale und regelmäßig gebrauchte Bedingungen.

Anmerkung: Wenn Dinge zu "u.c." vom VR in Deckung genommen werden sollen, ohne dass ausführlich der Inhalt dieser "u.c." vor Deckungsabgabe genau besprochen wurde, kann es auf beiden Seiten im Schadenfall zu schnellen Ärger kommen, wenn man sich plötzlich darüber streitet, was "u.c." nun im Einzelnen bedeutet. In einem sich ständig wandelndem volatilen Markt, mit ständig zwar ähnlichen, aber doch auch vielfach abweichenden Konditionen, gibt es "u.c." eigentlich nicht mehr.


UCLA:

Akronym für University of California, Los Angeles


Überfallmelder (Versicherungen):

hold up trigger device


Übergabe-Einschreiben (Versicherungen) :

Die vom Empfänger dokumentierte Übergabe eines Briefes. Brief per Einschreiben (registered letter) mit Rückschein = recorded delivery letter with advice. Das Problem im Versicherungsrecht bei einem Einwurf-Einschreiben (Postbote wirft das Einschreiben in den Empfängerbriefkasten und dokumentiert dies) ist, dass der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z.B. Ablehnung einer Kündigung oder Erklärung einer Kündigung) dadurch nicht hundert prozentig bewiesen werden kann. Es kann durchaus sein, dass der Briefträger das Einwurf-Einschreiben zwar an der richtigen Adresse, aber dort aus Versehen in einen falschen Briefkasten geworfen hat. Weiterhin könnte der gewünschte Empfänger des Einschreibens behaupten, dass er nur einen leeren Umschlag bekommen hätte. Sicherer ist, dem Empfänger das Schreiben persönlich zu übergeben und sich den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen.


Überhangmandate (Politik):

Eine Partei bekommt mehr Direktmandate als ihr nach ihrem Anteil gemäß der Zweitstimmenberechnung zusteht.


Überlassungsverträge (Rechtswesen):

1. Darlehnsvertrag § 488 BGB ab 01.01.2002:

Hier verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer z.B. Geld zum Verbrauch zu überlassen.Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, gemäß den vertraglichen Regelungen, das Geld zurückzuzahlen.
Verbraucherdarlehensvertrag: Siehe § 491 BGB ab 01.01.2002

2. Leihvertrag:

Bei diesem Vertrag werden Sachen unentgeltlich überlassen und müssen nach Ende der Leihzeit zurückgegeben werden. Beispiel: Ich leihe mir ein Buch in der Stadtbücherei aus.

3. Mietvertrag:

Hier wir eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlassen. Das Entgelt wird in der Regel in Raten gezahlt.
Beispiel: Mieten einer Wohnung (mehr privater Natur). 
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln § 536 BGB ab 01.01.2002
.

4. Pachtvertrag:

Sachen, Räumlichkeiten oder Rechte werden zum Zweck der Nutzung gegen Entgelt überlassen.

Beispiel: Ich pachte einen Geschäftsraum mit Inventar, weil ich darin einen Getränkehandel aufmachen will (mehr gewerblicher Natur). Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln § 536 BGB ab 01.01.2002.


Überlichtgeschwindigkeit (Physik):

Rein theoretische superluminare Geschwindigkeit, welche oberhalb der Lichtgeschwindigkeit in einem Vakuum (299.792.458 Meter/Sekunde) liegt. Theoretische Gedankenmodelle gehen davon aus, dass Tachyonen diese Geschwindigkeit, welcher schneller ist, als die des Lichts, erreichen können. Bis zum 19.03.2024 alles Science Fiction.


über pari (Wirtschaft):

Begriff u.a. aus dem Bereich der "Anleihen":

01. "Unter pari" (zu) 100 % - Disagio (Abschlag) = Ausgabepreis Nennwert.
02. "Zu pari" (zu) 100 % oder zum Nennwert = Ausgabepreis = Nennwert.
03. "über pari" (zu) 100 % + Agio (Aufschlag) = Ausgabepreis Nennwert


Überraschende und mehrdeutige Klauseln (Versicherungen):

(gemäß § 305c BGB und § 3 AGBG (31.12.01))

01.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, das der Vertragspartner (z.B. der VN) des Verwenders (z.B. VR) mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

02.

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (z.B. VR).

Anmerkung:

Wenn man sich juristisch qualifiziertere und hochwertigere Makler-Wording mal genauer ansieht, kann man bisweilen feststellen, das häufig am Ende des Makler-Wordings eine unscheinbare Klausel steht, welche klarstellt, dass der VR sich den Wortlaut des Wordings des Maklers zu eigen macht. Wenn der VR dieses Wording unterschreibt, dann ist damit mehr oder weniger klargestellt, dass Auslegungsschwierigkeiten des Wording-Textes stets zu Lasten des VR gehen. Zu Lasten eines VR, der diese speziellen Bedingungen gar nicht formuliert hat. Auch hier zeigt sich einmal wieder, dass man stets höllisch aufpassen muss, was man unterschreibt bzw. gegenzeichnet.


Überschaden (Versicherungen):

exaggeration of loss.


Überschalldruckwellen (Versicherungen):

Versichert sind unmittelbare Schäden (Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten Sache bzw. in der Betriebsunterbrechungsversicherung: dem Betrieb dienende Sache) durch Überschalldruckwellen-Einwirkung, wenn diese durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze (1231 km/h bei 20° Cdurchflogen hat.


Überschwemmung (Versicherungen):

Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung oberirdischer stehender (z.B. Teich) oder fließender Gewässer (z.B. Bach) oder durch Witterungsniederschläge (Regen). Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, die für den Versicherungsort aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse vorhersehbar sind, sowie Schäden durch Sturmflut gelten - je nach Bedingungswerk - in der Regel nicht als Überschwemmungsschäden.


Überspannungsschäden durch Blitz (Versicherungen):

- VGB 2003:

Sofern vereinbart ersetzt der Versicherer abweichend von § 5 Nr. 6 b) VGB 2003 auch Überspannungsschäden durch Blitz unter gleichzeitigem Einschluss von Folgeschäden. In der Regel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen vereinbarten Betrag begrenzt.

- VHB 2000:

Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden:

01.

Abweichend von § 4 Nr.2 VHB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

02.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen mit dem VR vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme (siehe § 12 VHB 2000) begrenzt.


Überspannungsschutzgeräte (Versicherungen):

Blitzschutz und Überspannungsschutzgeräte sind zwar grundsätzlich gut gemeint, aber bieten auch keinen hundert prozentigen Schutz, da diese, je nach Gerät, nicht alle elektrischen Geräte hundert prozentig schützen können. Einige Adapter können bei starker Überspannung sogar selbst Feuer fangen. Dies gefährdet dann nicht nur das zu schützende Gerät selber, sondern kann auch die eigene Wohnung oder sogar das ganze Haus in Gefahr bringen.


Überstromschäden (Versicherungen):

Schäden durch elektrische Kurzschlüsse


Überversicherung (Versicherungen):

(§ 51 VVG-alt). over-insurance. Die Versicherungssumme übersteigt den Versicherungswert.


Überziehungskredit:

Siehe § 493 BGB ab 01.01.2002 oder § 5 VerbrKrG bis 31.12.2001.


UDSSR:

Akronym für "Union der sozialistischen Sowjet Republiken".


UFO (Esoterik):

Akronym für ein "Unidentifizierbares fliegendes Objekt".

- Spanien: Objetos foladores no identificados.

- Frankreich: Soucoupes Volantes.

- England: Flying Saucer.

- Tschechoslowakei: Letajici talire.

- Weltweit: Bis zum 19.03.2024 gibt es nicht einen Beweis für belebte UFOS (also Ufos, welche angeblich von Alien gesteuert werden oder wurden), welcher einer genaueren wissenschaftlichen Überprüfung Stand hält. Man muss aber anerkennen, das es in unserer Welt an einigen Orten sehr seltsame Erscheinungen gibt, deren Ursache bis zum heutigen Tag (2024) nicht geklärt sind. Hierzu gehören u.a. die sogenannten Hessdalen-Lichter (siehe hierzu z.B. WIKIPEDIA und/oder YouTube). UFO-Forscher müssen nicht unbedingt an außerirdische Lebewesen glauben, welche frech durch unsere Lufträume geistern, da manche von diesen sich nur mit Flugraum-Erscheinungen in unserer Welt beschäftigen, welche von der Wissenschaft bis heute nicht erklärt werden können.


UKlaG:

Akronym für das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagegesetz).


Ulcus (Medizin):

Geschwür. Dies ist ein Geschwür der Haut oder Schleimhäuten, welches durch eine Entzündungen entsteht. Entzündete Bereiche nennt man: ulcerös


Ulkus duodeni (Medizin):

Geschwür am 12-Finger-Darm.


Ulkus pepticum (Medizin):

Magen - Darm - Bereich Geschwür.


Ulkus ventriculi (Medizin):

Magengeschwür. Defekt im Gewebe der Magenschleimhaut. Ursachen: Bakterien, Störungen der Funktion des vegetativen Nervensystems, Magenschleimhautentzündung (Gastritis / Magenkatarrh).


Ulnarislähmung (Medizin):

Lähmerscheinung (Nerven) im Unterarmbereich.


Ultracaps (Physik):

Die Speicherung der elektrischen Energie erfolgt hier in einem elektrischen Feld und nicht auf chemischer Basis (Akku), mittels Dielektrikum (getrennte geladene Platten). Vorteil: Sehr häufig wiederaufladbar. Sehr schnelle Ladung und Entladung.


Ultraschall (US) (Physik):

Dies sind Frequenzen des Schalls die oberhalb des menschlichen Hörbereichs liegen. Das wäre der Schallbereich 20 Khz (Kilohertz) (20.000 Hz). Veranlasst durch die hohen Frequenzen, kann Ultraschall das Innere von bestrahlten Körpern zu Schwingungen, verbunden mit Erwärmungen, gewollt oder ungewollt anregen. Des weiteren sind mechanische Auswirkungen von Ultraschall auf beschallte Körper messbar. Ultraschall kann industriell oder kleingewerblich somit zur Zerstörung oder Reinigung von beschallten Körpern genutzt werden (Beispiel: Brillenglasreinigung beim Optiker). Des weiteren sind Materialqualitätsmessungen damit im Rahmen der Werkstoffprüfung möglich. Weiterer Anwendungsbereich ist die Medizin oder die Verwendung bei der Echolotung (Seefahrt). Erzeugbare Frequenzen:

- mechanischer US: 200.000 Hz

- US durch Magnetostriktion: 50.000 Hz

- US durch Elektrostriktion: 10.000.000 Hz


Ultraschalluntersuchung (Medizin):

Sonographie. Bei dieser schmerzfreien und schonenden Untersuchung werden Ultraschallwellen auf den Körper (über den Schallkopf) abgestrahlt, dringen in diesen ein und werden z.B. von den Organen (Herz, Milz, Leber etc.) reflektiert. Die Reflexionswellen werden aufgezeichnet und technisch in ein Bild transformiert. So lässt sich z.B. von außen das schlagende Herz (Real-Time) beobachten. Das hat den Vorteil, dass im Gegensatz zur Röntgenuntersuchung der Körper des Patienten dadurch nicht strahlenbelastet wird. Ein Kontrastmittel ist nicht notwendig und die Einführung eines Untersuchungsinstrumentes in den Körper (Endoskopie) entfällt. Untersucht man Bauchlymphknoten, Leber oder die Milz kann man erste Teilfeststellungen bezüglich des Lymphknotenkrebs machen.


Umbauter Raum (Versicherungen):

Dies ist das Bauvolumen eines Gebäudes. Die Feststellung des umbauten Raums ist z.B. zur Ermittlung des Beleihungswertes notwendig.


Umbrella Cover Police (Versicherungen):

Schutz -/ Schirm- Deckungs- Police. Anschlussdeckung mit DIL- bzw. DIC Relevanz + drop (Tropfen) down (herunter / herunterholen) Vereinbarung.

Sinn: Bei Konzernen, welche z.B. international tätig sind, soll für alle Risiken des Konzerns im In- und Ausland ein möglichst einheitlicher Versicherungsschutz gewährleistet werden. Die ausländisch tätigen Niederlassungen der Muttergesellschaft, sollen als eigenständige Unternehmen, nationale Versicherungsverträge abschließen können, deren lokale Schwachstellen jedoch durch den "Umbrella Cover" (Master-Vertrag) wieder ausgeglichen werden.


Umkehrdach (Bauwesen):

Dieses UK-Dach findet man beim Flachdachbau. Die wasserunempfindliche Wärmedämmschicht wird hier oberhalb der Abdichtungsstoffe verlegt und bietet den Abdichtungsstoffen somit einen zusätzlichen Sonnenschutz. Auf die Dämmschicht kommt dann noch z.B. eine Kieseindeckung (Beschwerung).


Umlageverfahren (Versicherungen):

Finanzierungsverfahren aus dem Bereich der Sozialversicherung. Eine Finanzierung der anfallenden Versicherungsleistungen erfolgt durch die Beitragseinnahmen des gleichen Jahres. Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist hier eine Kapitalbildung nicht vorgesehen.
Aktuell im Jahr 2024 groß in der politischen Diskussion, da in der Zukunft immer weniger Arbeitnehmer für einen Rentner einzahlen müssen. Eine Lösung soll die Aktien-Rente liefern, welche aber zunächst über Kredite vorfinanziert werden muss, für welche dann Kreditzinsen anfallen. Ob die zukünftigen Aktienerträge (z.B. Dividenden, Gewinne aus An- und Verkauf von Wertpapieren) ausreichen um mindestens die Kreditzinsen wieder zu erwirtschaften ist mit Hinweis auf die volatilen Märkte und Kurse fraglich.
 

Umlaufrendite (Wirtschaft):

Das ist die Effektivverzinsung festverzinslicher Wertpapiere im Durchschnitt.


Umleimer; Umleimung (Bauwesen):

Spanplatten erhalten durch Umleimung einen Kantenschutz z.B. in Form einer geleimten Holzleiste.



Umrechnung der Baupreise in den Wert 1914 (Versicherungen):

völlig ohne Gewähr für Richtigkeit  -:

Beispiele:

1. Neubaupreis 1988: DM 300.000

DM 300.000 / 14,53 (Baukostenindex) = 20.646,937 also ca. 20.647 MK 1914


2. Neubaupreis 1982: DM 300.000

2.1 DM 300.000 / 13,395 (Baukostenindex) = MK 22.396,4160 Wert 1914

2.2 Ausbau (Aufzug) 1983 : DM 50.000

DM 50.000 / 13,637 (Baukostenindex) = MK 3.666,4955 Wert 1914

2.3 Ausbau (Neue Fenster) 1988: DM 20.000

DM 20.000 / 14,530 (Baukostenindex) = MK 1.376,4624 Wert 1914

SUMME 2.1, 2.2, 2.3 = MK 27.439,373 Wert 1914


Umrechnung der gleitenden Neuwertversicherung (Versicherungen):
- völlig ohne Gewähr für Richtigkeit -

Umrechnung in einen Vertrag mit fester Summe unter Berücksichtigung der Beitragsrelevanz (Beispiel - ohne Gewähr -):

- Versicherungsperiode 01.03.88 - 01.03.89

- Eingang der Umstellungskündigung beim VR 17.05.88

- Umwandlung in einen Festsummenvertrag mit Wirkung zum 17.08.88 mittags 12 Uhr.

- Prämienfaktor = 18,10 und Baukostenindex = 14,53

- Versicherungssumme 1914 = 114.000 MK

- Bis 17.08.88 114.000 * 0,9 0/00 * 18,1 = DM 1.857,10 (netto)

- Ab 17.08.88 114.000 * 14,53 = DM 1.656.420 Versicherungssumme.

Rein rechnerisch ergäbe sich ein Neubeitrag gem. Rechnung
1.656.420 * 0,9 0/00 = DM 1.490,80 (netto).

Möglicher Beitragsgewinn für den VN DM 366,30 netto (DM 1.857,10 - DM 1.490,80).

Gemäß § 5 SGIN 79 a muss jedoch eine Anpassung des Beitragssatzes erfolgen, deshalb: DM 1.656.420 Versicherungssumme * 1,12115 0/00 = DM 1.857,10 (netto).

Sinn: Der VN kann den VR nicht durch eine Umwandlung "austricksen".

Rechnung:

1.857,10 DM = 100 %

1.490,80 DM = X

Daraus folgt:

((1.490,80 * 100) / 1.857,10) = 80,275698 - 100 = 19,724310 %

Daraus folgt:

DM 1857,10 * 19,72431 % = 366,30 (netto)

1.857,10 - 366,30 = 1.490 ,80

Beitragssatz: 1,12115 0/00 * 80,275698 % = 0,90 0/00


Umsatzabhängige Versicherungsprämien (Versicherungen):

Umsatzabhängige Versicherungsprämien im Sinne des Verbandsermittlungsbogens
§ 9 FBUB -:

Hierzu gehören die Prämien für eine Transportversicherung, Warenkreditversicherung und Ausfuhrkreditversicherung ohne den Teil des Beitrages, der unabhängig von der Unterbrechung zu zahlen ist.

Umsatzerlöse (Versicherungen):

Nettoumsatzerlöse in der FBU-Versicherung: Wenn der Geschäftszweck eines Betriebes in der Produktion oder Fertigung von Gegenständen oder im Vertrieb von Waren besteht, sind als Umsatzerlöse die Erlöse aus der Produktion, Fertigung oder Lieferung dieser Gegenstände oder Waren anzusehen. Soweit Dienstleistungen zum Geschäftszweck gehören, sind auch die Erlöse hieraus als Umsatzerlöse zu bewerten. Um die Umsatzerlöse netto zu erhalten, sind alle Erlösschmälerungen abzusetzen sowie alle Umsatzsteuern, die auf diese Umsatzerlöse angefallen sind. Erlösschmälerungen sind z.B. Kundenskonti, Rabatte, Nachlässe, Retouren.

- Umsatzerlöse gemäß § 277 des Bilanzrichtliniengesetzes:

Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft (zu unterscheiden von einer Personengesellschaft, da bei der Kapitalgesellschaft die Höhe der Kapital-Beteiligungen an dieser durch die Gesellschafter im Vordergrund steht, während es bei einer Personengesellschaft mehr um die haftungsrechtlichen Fragen der Eigentümer bzw. Gesellschafter geht ) typischen Erzeugnisse und Waren, sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.


Umsatzpolice (Versicherungen):

Die Prämie errechnet sich hier aus dem Umsatz (turnover) des Unternehmens und nicht aus der herkömmlichen Berechnung, wo ein betriebsartenspezifischer 0/00-Satz für die Versicherungssumme, berechnet aus den Sachwerten (Gebäudewert + Betriebseinrichtung + Vorräte + Sonstiges), angesetzt wird. Die Umsatzpolice hat Vorteile, aber auch Nachteile. So richtig hat sich flächenmäßig die Umsatzpolice im Bereich der Sachversicherung bis ins Jahr 2024 noch nicht durchgesetzt. Probleme tauchen u.a. auch da auf, wo ein reiner Umsatz-VR auf einen reinen Sachwert-VR trifft und diese sich in einer gemeinsamen Konsortium-Police an einem gemeinsamen Risiko quotenmäßig beteiligen möchten. Hier treffen verschieden Denkweisen / Berechnungsarten aufeinander.

Beispiel: Ein Betrieb mit einer Betriebseinrichtung von nur 25.000 EURO kann durchaus einen Umsatz von mehreren Millionen EURO im Jahr haben. Steigt dieser Umsatz ständig, durch positive Geschäftsentwicklung, so kommt den VN die herkömmliche Berechnung seiner Versicherungsprämie nach Sach-Inhaltswerten (Wiederbeschaffungswerten) günstiger. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Beitragsberechnung nach Umsatz in vielen Fällen angemessener, als in der Sachversicherung.

Umsatzrendite (Wirtschaft):

Gewinn / Umsatz


Umsatzsteuer - ohne jede Gewähr -:

Das ist die Mehrwertsteuer auf Leistungen des Betriebes. Durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges führt diese zur alleinigen Belastung des Endverbrauchers. Siehe auch: Umsatzsteuerkriminalität bzw. Karussellgeschäfte. Beim Versicherungsvertreter: Die Umsätze (Provisionen) aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter sind seit Einführung der Mehrwertsteuer umsatzsteuerfrei.


Umschuldung (Wirtschaft):

Die Übernahme eines Kredites bei einem Kreditgeber durch einen anderen Kreditgeber. Ein neuer Kredit wird aufgenommen um den alten Kredit abzulösen. Beispiel: Die Finanzierung eines Hauses mit 7,5 % (10 Jahre fest) bei Bank A, wird im 5ten Jahr abgelöst durch einen neuen Kredit zu 4,0 % (5 Jahre fest) bei Bank B. Eine Umschuldung kann in vielen Fällen durchaus sinnvoll und wirtschaftlich sein. Anzumerken ist hier u.a., dass der Kreditnehmer nicht so einfach vom Kreditgeber (der Bank) aus dem Vertrag mit dem höheren Zinssatz entlassen wird. Der Kreditgeber wird in der Regel, eine Vergütung für die vorzeitige Vertragsstornierung einfordern. Trotzdem kann sich ein Wechsel für den Kreditnehmer in Einzelfällen rechnen.



UMTS (
Stand 2009) - ohne Gewähr-:

Akronym für Universal Mobile Telecommunications System / StandardUMTS - Handys sind angeblich 200mal leistungsfähiger als WAP-Handys. Verarbeitung von Datenmengen in Höhe von 62 Kbit/Sek. bis 2 Megabit/Sek. sind möglich. Frequenzbänder: 1.920 - 1.980 Megahertz und 2.110 bis 2.170 Megahertz. Gearbeitet wird mit dem WCDMA-Verfahren (Wideband code division multiplexing access). Sämtliche Daten sämtlicher User einer Funkzelle werden gleichzeitig übertragen und individuell markiert, damit diese auseinander gehalten werden können. Man ist als User permanent Online und zahlt nur für den tatsächlichen Datentransfer. Ein Nachteil ist die Empfindlichkeit für Geschwindigkeiten, mit denen der einzelne User unterwegs ist. Im PKW z.B. bei 120 km/Stunde wird die Datentransferleistung auf 20 % reduziert. Die UMTS - Lizenzen wurden erfolgreich versteigert. UMTS löste den GSM - Standard ab. Der RUN der Unternehmen auf diesen neuen Standard war groß. Gründe:

1. Handy wird zum Multimediagerät

2. Internetanbindung

3. Videokonferenzen per Handy werden möglich durch einbaubare Kamera. Übertragungsmöglichkeit von Live-Videosequenzen aus dem Urlaub per Handy.

4. GPS-ähnliche Eigenstandortbestimmung, damit Verbindungsmöglichkeit des Handys zu Autonavigationssystemen in PKW und vielleicht auch permanente Standortüberwachung von Fremdpersonen (LKW - Flotten ; Kinder etc.) (?). Versteigerungserlös in 2000 für die Lizenzen ca. 98.800.000.000 DEM


UMTS -Lizenz (historische Info aus 2009?):

- Inhaber nach beendigter Versteigerung:

01. D1

02. D2

03. E - Plus

04. G3 - Gruppe

05. Mobil - Com

06. Viag - Interkom


Umwelteinwirkung (Haftpflichtversicherung Stand 2009):

Unter die Schäden durch Umwelteinwirkung fällt nicht nur die Kontamination (Verschmutzung) von Böden und fließenden und stehenden Gewässern, sondern hierunter fallen auch Sachschäden und Personenschäden, welche sich über den Weg der Umweltmedien (Wasser, Luft, Boden) realisiert (verwirklicht) haben, d.h. das geschützte Rechtsgut (z.B. unser Recht auf körperliche Unversehrtheit und Schutz unseres Eigentums) über den Weg der Umwelt erreicht und geschädigt haben. Die Erzeugung eines reinen kurzfristigen körperlichen Unwohlseins bzw. eine nur unwesentliche Veränderung des persönlichen körperlichen Wohlbefindens reicht hier nicht aus, da der Zustand einer Krankheit bei den Geschädigten schon erreicht werden muss. Wäre es anders, würde eine unüberschaubare Masse an Anspruchswünschen entstehen und wahrscheinlich auch bei den Gerichten angemeldet werden. Beispiel:

Eine Metallverarbeitender Betrieb führt einen Tag der offenen Tür durch und entzündet dabei ein stark qualmendes und unangenehm riechendes Holzkohlegrill-Feuer. Bei örtlichen Nachbarn des Betriebes führt dies zu schweren Verärgerungen. Umwelteinwirkungen sind z.B.: Druck, Dämpfe (z.B. durch eine Brauerei in der Nachbarschaft), Erschütterungen (z.B. durch Kanalbauarbeiten), Lärm (dieser kann auch periodisch jeweils zeitlich begrenzt sein, wie z.B. Düsengeräusche in einer Einflugschneise) und Geräusche (Folge z.B. Schlafstörungen), Gase (z.B. Benzingestank in der Nähe einer Tankstelle), Strahlen, chemische Stoffe (Folge bei Menschen: z.B. Allergien), sonstige Erscheinungen (Wärme). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die (Transport-)Medien (Wasser, Luft, Boden) selbst chemisch, biologisch oder physikalisch verändert haben, also dass es zu einer diesbezüglichen Qualitätsverschlechterung gekommen ist. Es reicht aus, dass die Ausbreitung der o.g. Umwelteinwirkungen über diese (Transport-) Medien stattgefunden hat. Ausbreitung ist dann gegeben, wenn zwischen Ursprungsort der Kontamination und dem Opfer dieser Verschmutzung zumindest eine geringfügige räumliche Distanz überwunden wurde. Wäre es anders, dann könnte man sich z.B. überlegen, ob ein Arbeiter in einer Galvanik, welcher arbeitsplatzmäßig örtlich täglich mit solchen Problemen zu tun hat, Ansprüche gegen den eigenen Betrieb, wegen schädlicher Umwelteinwirkung, geltend machen könnte.


Umwelthaftpflichtversicherung:

Diese Versicherung kann auch eine Pflichtversicherung sein. Z.B. Pflicht zum Abschluss für Entsorgungsfachbetriebe.
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe / Entsorgungs-Fachbetriebe-Verordnung EfbV Stand 24. 6.2002 § 6:

Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. ................................... usw.


Umweltschadenausschluss - ohne Gewähr - (Versicherungen):

Ausschluss von Haftpflichtansprüchen (§ 4 AHB-alt) aus Umweltschäden in der Haftpflichtversicherung.

Beispiel: Der VN ist Lackierer und hantiert beruflich mit einer Farbspritzpistole an einem Kraftfahrzeug im Freien herum. Plötzlich kommt Wind auf und Farbspritzer werden dabei auf den PKW eines örtlichen Nachbarn gefegt. Dieser macht Schadenersatz geltend. Siehe AHB Stand 01.01.2008 Ziffer 7. Ausschlüsse.



Umweltschadengesetz (USchadG) - völlig ohne Gewähr -:

Das USchadG trat ab 14.11.2007 rückwirkend zum 30.04.2007 in Kraft. Entstanden ist es aus der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Diese musste in nationales Recht transformiert werden.

Ziel des USchadG:

Besserer Schutz der gesamten Umwelt und der Menschen durch Vermeidung von ökologischen Schäden und Sanierung von eingetretenen Ökologieschäden. Neu sind nun die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

Das UschadG gilt für folgende Opfer eines Ökologieschadens:

- natürliche Lebensräume und Artenvielfalt (gem. Bundesnaturschutzgesetz)

- Böden (gem. Bundesbodenschutzgesetz)

- Gewässer (gem. Wasserhaushaltsgesetz).

Relevanz für die VR:

Der VN benötigt diesbezüglichen Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadenversicherung, da ein durch den VN verursachter Schaden an der Ökologie im Einzelfall durchaus zu einer Existenzgefährdung des VN führen kann. Die Schadenersatzansprüche z.B. bei schuldhafter Verseuchung von Trinkwasser in Trinkwasserschutzgebieten durch den VN, kann zu extrem hohe Schadenersatzansprüchen gegen den VN führen.

Relevanz für welche VN:

- Natürliche Personen (z.B. Fritz Müller...), welche eine berufliche Tätigkeit ausübt. 

- Juristische Person (z.B. GmbH), welche eine berufliche Tätigkeit ausübt.

- Selbständige und

- Betriebe der Landwirtschaft und

- Sonstige Gewerbetreibende, bei denen es jederzeit vorkommen kann, dass diese durch ihre Arbeit, oder ihre Betrieb einen Umweltschaden erzeugen können. Diese vorgenannten möglichen Umweltschädlinge haften auch für den Fall, dass der geschädigte Bereich der Umwelt keinem Eigentümer zuzuordnen ist (Staatseigentum?). Zur Schadenersatzpflicht ist es völlig ausreichend, wenn eine staatliche Behörde, z.B. durch einen Verein für Umweltschutz über einen festgestellten Umweltschaden informiert wird (Erstattung einer Anzeige) und die deswegen eine Schutzmaßnahme oder eine Erstattung von diesbezüglichen Schadenersatzkosten beim Schädiger (VN) einfordert.

Das UschadG unterscheidet zwischen – beruflicher Tätigkeit (nur diese Tätigkeit ist für das Umweltschadensgesetz relevant (Anm: Stimmt das im Jahr 2013 noch?)) und sonstiger Tätigkeit. Berufliche Tätigkeiten werden beim UschadG in Tätigkeiten mit Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängiger Haftung) und anderen beruflichen Tätigkeiten unterschieden. Es reicht aus, wenn eine Mitverursachung vorliegt. Auch dann ist man Mit-Verursacher des Schadens an der Ökologie. Zukünftig gibt es auch Anspruchsteller für Schäden, welche an öffentlichem Eigentum begannen werden (z.B. Säure fließt in die Mosel und tausende von Fischen sterben..) . Die zuständige staatliche Behörde kann Ansprüche (als Geschädigter Dritter) dann gegen Juristische Personen (z.B. GmbH) oder natürliche Personen (z.B. Mitbürger Peter Müller) anmelden. Die Beweislast dafür, wer und im welchem Umfang der Beschuldigte die Ökologie gestört hat, trägt dabei die Anspruch stellende Behörde. Es ist nicht nur das Eigentum (Grund/Boden/ Personenschaden/Sachschaden) des jeweilig betroffenen Nachbarn geschützt, sondern auch z.B. das öffentliche Grundwasser, welches allen Mitbürgern (also dem Staat) gehört. Eine Umweltschadensversicherung läuft als selbstständiger Baustein parallel zur Umwelthaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung des VN (Siehe auch: Fauna-Flora-Habitat).

Welche Sanierungskosten- / Maßnahmen können für den VN anfallen?:

- Primäre Sanierungskosten:

Durchführung von Maßnahmen, welche die geschädigten natürlichen Umweltbereiche und / oder beeinträchtigten Umweltfunktionen derselben, möglichst wieder 100%tig in den Zustand zurückversetzen, welcher vor dem Schadenfall vorhanden waren.

Beispiel: Neuansiedlung einer geschädigten Ameisenpopulation am Schadenort.

(Pers. Anmerkung: Dies wird nicht immer möglich sein, da z.B. eine geschützte Tierart, welche erst einmal völlig vernichtet wurde, nicht wieder herbeigezaubert werden kann.)

- Ergänzende Kosten der Sanierung:

Wenn die Maßnahmen der Primärsanierung nicht so einschlagend positiv wirken, oder möglich sind, wie es geplant war, dann müssen eventl. zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, welche diesbezügliche Defizite kompensieren.

Beispiel: Neuansiedlung einer geschädigten Ameisenpopulation in Schadenortnähe, wenn deren Neuansiedlung an der Schadenstelle nicht mehr erfolgen kann, weil dort z.B. mittlerweile ein paar Hochhäuser gebaut wurden.

- Ausgleichskosten / Kosten für eine Ersatzsanierung:

Durch diese Maßnahmen wird der Zeitraum zwischen Schadeneintritt und erfolgreich abgeschlossener Primärsanierung überbrückt.

Beispiel:

Eine Fabrik zerstört durch säurehaltige Abgase (Emissionen) 10 Hektar Wald, mit der Folge, dass alle Bäume dort vorsorglich gefällt werden müssen. Das Problem ist hier die lange Wuchszeit der Bäume. Dieser Schaden kann deswegen nicht sofort behoben werden. Gutachter stellen eine Wiederaufforstungszeit von 30 Jahren fest. Lösung: Zur Kompensation wird der verursachende Betrieb verurteilt 50 Hektar Wald wieder anzupflanzen, obwohl nur 10 Hektar beschädigt wurden.

Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s