Insurance
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BaFin:

Akronym für die deutsche "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht".
Diese Anstalt ist eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" auf selbstständiger Basis, welche vom Finanzministerium der BRD beaufsichtigt wird und Versicherungen, Banken und den Wertpapierhandel überwacht. 


Bagatellschäden
:

Hierzu gehören anfallende Kleinschäden, welche im Verhältnis zum Schadensaus-zahlungsbetrag oft unverhältnismäßig hohe Regulierungskosten verursachen und in keinem oder schlechten Verhältnis zu den Regulierungskosten stehen, die diese verursachen.


Beispiel: Brand eines Papierkorbes ohne Folgeschäden.


Die Schadenanlage und Schadenregulierung verursacht hier höhere Kosten als der Schaden selbst.


Gegenmaßnahme des Versicherers:

Eine Selbstbeteiligung / Franchise wird vereinbart, damit kleinere Schäden vom VN erst gar nicht dem Versicherer gemeldet werden. 


Baisse:

Kurssturz an der Börse.
(drop in prices; slump); Gegenteil: Hausse 


Bankvorausdarlehen:

Dieses Darlehen dient zur Vorfinanzierung eines Bausparvertrages, wenn das vertraglich verein-barte Mindest-an-sparguthaben noch nicht durch die Sparleistung des Bausparers erreicht wurde. Bis zur endgültigen Tilgung dieses Vorausdarlehens durch einen Bausparvertrag werden nur Zinsen fällig und der Bausparvertrag ist parallel weiter vom Bausparer anzusparen. 


Bareboat-Charter:

Vercharterung eines Schiffes ohne
- Schiffsausrüstung
- Besatzung
- Versicherung.
Während der Charterdauer übernimmt der Charterer/Ausleiher sämtliche Kosten des Schiffbetriebes. 


Barraterie:
(Transportversicherungen / Transportation Insurance)

Beschreibt Handlungsweisen einer Schiffsbe-satzung oder nur der Schiffsführung, welche strafbar sind (z.B. Schmuggel) 


Barre:
(Transportversicherung)

Dies ist eine Untiefe in einer Flussmündung.
(Shoal in a river mouth) 


Basel II und Basel III:

Hier werden Vorschriften zur Liquidität und Kapitalausstattung für Banken formuliert. Ab dem Jahr 2013 wurde mit Basel III die Forderungen zur Eigenkapitalausstattung (Kapital zur Risikovorsorge) der Banken noch einmal erhöht. 


Basküleverschluss
(Einbruchdiebstahl-Versicherung)
:

Türen und auch Fenster werden durch diesen Verschluss gleichzeitig unten und oben verschlossen. 


Bauerwartungsland:

Dies sind noch nicht 100%tig erschlossene zukünftige Bebauungsflächen innerhalb eines Landgebietes, dass z.B. durch den Flächen-nutzungsplan jedoch schon als zukünftiges Baugebiet ausgewiesen ist. Einen konkreten Bebauungsplan gibt es jedoch noch nicht. 


Baufundamente:
(Gebäudefundamente)

Die Gründung des Gebäudes / Bauwerks erfolgt durch ein Fundament, welches die Standfest-igkeit des Bauwerks gewährleisten soll. Die Art des Fundaments wird durch die Bauweise, die Beschaffenheit des Bodens und die Höhe/Größe des Bauwerks bestimmt.

Man unterscheidet z.B.:

01. Streifenfundament:

Hier gibt es keine durchgehende Bodenplatte, sondern Unterbrechungen der Bodenplatten-konstruktion durch z.B. große quadratische Löcher in der Bodenplatte, durch die man z.B. im Kriechkeller direkt auf das Erdreich sehen kann.

02. Einzelfundament

Hier ist keine durchgehende Bodenplatte vorhanden. Vorhanden sind zahlreiche kleinere Einzelfundamente, mit viel offenen Zwischen-raum. Häufig ist kein Keller vorhanden.

03. Plattenfundament

Hier gibt es eine durchgehende Bodenplatte.
Gebräuchlich in der Regel bei Vollunter-kellerung. 


Baugebrechen:

So nennt man den mangelhaften Zustand einer baulichen Anlage. Die Mängel begründen sich je nach vorliegender Situation z.B. in mangelhafter Brandsicherheit, Festigkeit, Hygiene und auch im äußerem Erscheinungsbild (z.B. weitläufige Verputzschäden an einem rohen Ziegelmauer-werk) und sind dazu geeignet, Personen oder im Eigentum Dritter stehende andere Sachen zu gefährden, zu beschädigen oder das Straßen-, oder Landschaftsbild schwer zu beein-trächtigen. 


Baugenehmigung:
(building permit. Licencia de Obras; Permiso de Obra Menor.)

Dies ist der Genehmigungsbescheid der Bauauf-sichtsbehörde zum dort eingereichten Bauan-trag für eine geplante Baumaßnahme. Für welche Arbeiten (Um-, An-, Aus,- Neubau) eine Baugenehmigung im Einzelfall erforderlich ist, erfährt man z.B. bei den städtischen Bauämtern. Manche Bauämter haben auch als Bürgerdienst eine Bauberatungsstelle eingerichtet, in der man sich vorab über die Realisierbarkeit von geplanten Bauvorhaben erkundigen kann. Bevor man sich dort erkundigt, sollte man im Vorfeld besser klären, ob eine Auskunft gebühren-pflichtig ist.


Baugeräteversicherung:

Technischer Versicherungszweig für die Versicherung von Baugeräten. Geregelt u.a. in den ABG (Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Baugeräten).


Baugewährleistungs-Versicherung:

Versicherungsschutz für Gewährleistungs-ansprüche wegen schlechter Bauleistung.
Versicherungsbeginn: Tag der Bauabnahme.
Versicherungsablauf: z.B. nach 5 Jahren.


Baugrenzlinie:

Das ist die Linie, welche durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf. Für Nebengebäude kann es Ausnahmen geben. Es soll schon einmal vorkommen, dass Teile eines Gebäudes (z.B. Balkon, Vordachan-lagen) über diese Grenze hinausragen. 


Baugrund:
(Bauwesenversicherung)

Der Baugrund ist in der Regel automatisch mitversichert, als Bestandteil der Bauleistung. Die Mitversicherung kann beantragt/vereinbart werden. 


Bauherr:
(owner)

Der Bauherr ist die Person (juristische Person (GmbH....etc.) / natürliche Person), die in der Regel die Baukosten eines Bauvorhabens trägt. Er erteilt  den Bauauftrag und trägt in der Regel auch die wirtschaftliche (für eigene oder fremde Rechnung) und juristische (Vorbereitung, Ausführung) Bauverantwortung.
Er kann i.d.R. über das Baugrundstück rechtlich verfügen und ist der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufrei-stellung.
(Bauunternehmer: contractor)


Bauherren-Haftpflichtversicherung:

Versichert sind die Haftpflichtrisiken des VN in seiner Eigenschaft als Bauherr bzw. als Besitzer eines Baugrundstückes.
Bevor der VN eine separate Bauherren-Haft-pflichtversicherung abschließt, sollte er über-prüfen, inwieweit dieses Risiko über seine Privathaftpflichtversicherung und/oder Betriebshaftpflichtversicherung nicht schon bedingungsgemäß (innerhalb gewisser Grenzen) abgedeckt ist.


Bauherrenrisiko:

(Bauwesenversicherung)

Dies ist das Unternehmerrisiko bei einem Unter-nehmen und das Bauherrenrisiko bei einem Bauherrn, welches bei der Erbringung einer Bauleistung von diesen getragen werden muss. Um sich gegen unvorhergesehene Schäden an der Bauleistung abzusichern, wird deswegen von diesen in der Regel eine Bauwesen-versicherung (Bauleistungsversicherung) abgeschlossen.


Bauhilfsstoffe:
(Bauwesenversicherung)

Hierzu gehören z.B.: Fette, Treibstoff (Diesel), Werkzeuge....etc.


Baukosten:
(building-expenses)

Baukosten = Gebäudekosten + Baunebenkosten + spezielle Betriebseinrichtungen + Außenanlagen + sonstige Wirtschaftsausstattung.

Zählt man noch die Grundstückskosten noch hinzu, erhält man die Baugesamtkosten.


Bauleistungen:

Dies sind Bauarbeiten (Summe der Arbeiten, welche erbracht werden um ein Bauwerk zu erstellen) aller Art, welche ohne oder mit der Lieferung von Bauteilen oder Baustoffen durchgeführt werden (vgl. VOB).


Bauleistungsversicherung:
(
Bauwesenversicherung)

Es handelt sich hier fast um eine All-Risk-Deckung.
Je nach dem Versicherungsinteresse des VN, kann das Unternehmerrisiko inkl. Risiko des Bauherren, oder nur das Unternehmerrisiko allein, versichert werden. Gebräuchliche Vertragsformen sind

- Umsatzverträge
(der VN bringt dabei in seiner Eigenschaft als Nachunternehmer oder Hauptunternehmer sämtliche Bauleistungen in den Vertrag mit ein),

- Einzelverträge
(versichert gilt ein einzelnes Bauobjekt)

und

- Rahmen- oder Generalverträge.
(Der VN sichert hier spezifische Bauobjekte automatisch über den Versicherungsvertrag ab. Versichert gelten z.B. sämtliche Schwimm-hallenprojekte, welche er in der BRD baut.)

Bedingungswerke /AGB:

- ABU
(Allgemeine Bedingungen für die
Bauwesenversicherung von Unternehmer-leistungen
)
+ Zusatzbedingungswerke + Klauseln
(Versicherung von Brand, Blitzschlag und Explosion, nur wenn dies besonders vereinbart gilt).

- ABN
(Allgemeine Bedingungen für die
Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten
durch Auftraggeber
) + Zusatzbedingungswerke
+ Klauseln


Baumangel:
(Building failure)

Der Baumangel liegt im allgemeinen vor, wenn bei der Errichtung des Bauwerks gegen technische Vorschriften (z.B. DIN-Normen) und/oder Regeln verstoßen wurde oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen. Die Folge eines Baumangels ist häufig der Folge-Bauschaden.

Faustformel:
Einen Neubau absolut ohne den geringsten Baumangel gibt es nicht! Wer ein Bauwerk abgenommen hat und bei der Abnahme keinen Fehler festgestellt hat, hat oft nicht richtig geprüft.
Wenn jemand behauptet 100%tig fehlerfrei bauen zu können, sollte man besonders vorsichtig sein. Bezüglich der Gewährleistung (z.B. 5 Jahre) ist zu beachten, dass der Folge-Bauschaden erst nach Ablauf der Gewähr-leistungszeit eintreten kann.
Die Errichtung eines Gebäudes ist ein so komplexes und gefahrengeneigtes Vorhaben, dass ein fehlerfreies Bauen fast unmöglich ist.


Baumassenzahl (BMZ):

Formel: Baumasse in m³ / Grundstücksfläche.

Eine Angabe darüber, wieviel m³ Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche erlaubt ist, findet man im Bebauungsplan durch Ablesen der BMZ.

Beispiel:

BMZ ist 4 = Umbauter Raum 1.000 m³ Baumasse / Fläche des Grundstücks 250 m²
(vgl. Baunutzungsverordnung) 


Baunebenkosten:
(Construction costs in addition to)

Baunebenkosten = Architektenhonorar + Gerichtsgebühren + Notarkosten + Finanzierungskosten (Bearbeitungsgebühren, Disagio, Schätzkosten) + Grunderwerb-steuer + Eintragungskosten ins Grundbuch.


Bauspardarlehen
:

Zinsgünstiges Darlehen einer Bausparkasse, für Bausparer mit zuteilungsreifen Bausparver-trägen (die Beleihungsrichtlinien der Bauspar-kassen sind erfüllt).


Bausparguthaben
:

Eingezahlte Bausparbeiträge + angesparte Zinsen + erhaltene Wohnungsbauprämie


Bausparkassen
:

Dies sind auf Bauprojekte spezialisierte Sparkassen deren Ziel es ist, dem Bausparer den Kauf von Eigentum später einmal - durch Bereitstellung günstiger Kredite - zu erleichtern.
Im Rahmen des Bausparvertrages erhält der Bausparer einen Rechtsanspruch auf ein späteres Bauspardarlehen.


Bausparsumme
:

Betrag, der der Höhe des abgeschlossen Bau-sparvertrages entspricht.


Baustoffe
:

Dies ist Baumaterial, welches verarbeitet und bearbeitet wird um ein Bauwerk erstellen zu können.
Z.B. Farbe, Glas, Holz, Kies, Sand, Zement.... etc.


Bauteile
:

Hierzu gehören z.B. Badewannen, Duschtassen, Heizungskörper, Waschbecken, Fertiggaragen


Bauwerk:

Ein Bauwerk ist eine unbewegliche bautech-nische Sache, welche - in der Regel fest - mit dem Erdboden verbunden wurde.

Ein Lager-, Wohn- oder Bürocontainer, welcher irgendwo aufgestellt wird, ist ein bewegliches Objekt und somit an sich kein Gebäude oder Bauwerk.
In der Regel werden solche Container auch nicht ins Grundbuch Abteilung 1 eingetragen. Es sind nur scheinbare Bestandteile eines Grund-stücks. In der Praxis werden solche Container im Sachversicherungswesen entweder der Position Betriebseinrchtung zugeordnet, unter einer separaten Position dokumentiert, oder per besonderer Vertragsbedingung vom Versicherer kulant einfach zum Gebäude erklärt.

Auch ein Schiff ist kein Gebäude oder ein Bauwerk im o.g. Sinne. Gleichwohl kann man dies mit dem einen oder anderen Versicherer vertraglich so vereinbaren, dass das Schiff (z.B. Kreuzfahrtschiff) einem Gebäude gleichgestelt wird.
In den seltenen Fällen, dass ein ausrangiertes Flugzeug irgendwo aufgestellt wird und z.B. als originelles Restaurant verwendet wird, kann auch dort, wenn der Versicherer einverstanden ist, eine individual-vertragsrechtliche Gleich-stellung mit einem klassischen Gebäude ver-einbart werden.


Bauwerkliche Lasten:
(Bauwesen)

Man kann hier z.B unterscheiden zwischen:

01. Eigenlasten:

Das sind die ständigen /statischen  Lasten durch die eigenen Bauteile (u.a. Baustoffdichte) des Gebäudes selbst. Im Laufe der Lebensdauer eines Gebäudes bleiben diese i.d.R. relativ unverändert konstant.
Tragkonstruktions-Masse + Gewicht ortsfester Ausbaulasten.

02. Verkehrslasten /Nutzlasten:

Nichtständige Lasten des Bauwerks.

02.1 Möbel /Einrichtungen:

Summe des Gewichts aller vorhandenen Möbel in einem Gebäude.
Wenn z.B. ein 1.000 Kg Tresor im ersten Obergeschoss über Erdgeschoss aufgestellt werden soll, dann muss/sollte vorher beim Architekt nachgefragt werden, ob diese Gewichtsbelastung von der Decke/dem Boden überhaupt getragen werden kann.
Wenn nachträglich leichte Innenwände ins Bauwerk eingezogen werden, muss auch deren Eigengewicht berücksichtigt werden.

02.2 Menschen / Tiere:

Das Körpergewicht kann schnell an Bedeutung gewinnen, wenn sich in einer Halle z.B. 5.000 Personen aufhalten (z.B.Rockkonzert).
Dann muss der Hallenboden nicht nur das Gewicht der Personen tragen können, es können noch zusätzliche Gewichtsbelastungen auf den
Hallenboden dazu kommen, wenn die Masse zu
hüpfen beginnt.

02.3 Regen

02.4 Schneelast

Diese Belastung des Gebäudes - häufig am Dach wirksam - darf nicht unterschätzt werden, da in der Vergangenheit hier schon schlimme Un-glücke geschehen sind.
Die Schneelast, welche auf ein Dach einwirkt, kann durch erhebliche Winde (Windlast, z.B. Sturm) noch vergrößert werden.)

02.5 Windlast

02.6 Maschinenlast / Warenlast:

Betriebseinrichtungen, Maschinen, Innenkräne (Laufkatzen), Lastkraftwagen, Bagger etc. welche sich innerhalb eines Gebäudes befinden, in ein Gebäude hineinfahren können, oder auf ein Gebäude (z.B. Parkdeck) drauf fahren können, bzw. dort aufgestellt werden, bedeuten eine enorme zusätzliche Gewichts-belastung des Gebäudes.)
Auch sind Warenlasten, welche erheblich sein können zu berücksichtigen (z.B. Stahlhandel, Baustoffhandel.....etc.), wenn sich diese im Bauwerk befinden.

02.7 Temperatur

02.8 Verkehr

02.9 Wasserstände

Beaufortskala:


Windeinstufungsskala, die eine Erfindung des Admiral Sir Francis Beaufort um 1806 ist. Ab 1934 grundsätzliche Einführung bei der Royal Navy. Ab 1874 weltweite Anwendung.



Bebauungsdichte:

Dies ist eine Verhältniszahl, welche sich aus der Teilung der Bruttogeschossfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.


Bebauungsgrad
:


Das Verhältnis einer bebauten Fläche zur Bauplatzfläche.



Becquerel:

Messgröße die angibt, wie aktiv ein radioaktiver Stoff ist 


Behördliche Wiederherstellungs-beschränkungen:

Beispiel:
Nach einem Gebäudefeuerschaden ergibt sich eventl. die Tatsache, dass ein Teil des Gebäudes zerstört ist, andere Gebäudeteile aber nahezu unbeschädigt stehen geblieben sind und damit eigentlich nicht der Ersatzpflicht des VR unterliegen. Gibt es örtliche behördliche Wiederaufbaubeschränkungen, dann hat der Versicherungsnehmer das Problem, dass diese unbeschädigten Gebäudeteile nicht entschädigt werden, er das gesamte Gebäude an der alten Stelle aber nicht mehr wiederaufbauen darf und das Geld aus der Entschädigung des VR somit nicht ausreicht, um das Gebäude an anderer Stelle wieder aufzubauen. Es kann auch sein, dass der Wiederaufbau an gleicher Stelle weitaus teuerer wird, weil der VN enorme neue Auflagen der Behörde beim Wiederaufbau einzuhalten hat, die es bei Gründung des Unternehmens damals noch nicht gab (z.B. Denkmalschutz, Umweltschutzauflagen, Brandschutzauflagen).

Beispiel für Wiederaufbaubeschränkungen:

- ehemaliges Gewerbegebiet ist mit der Zeit
zum reinen Wohngebiet erklärt worden.

- Betrieb lag zu nahe an einer Autobahn
und muss zukünftig einen größeren
Abstand einhalten.

- Denkmalschutzauflagen.

- Baufluchtlinien
Vorgabe der genauen Gebäude Position, wobei die Mindest-Grenzabstände zu beachten sind. Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist.


Berappung:
(Bauwesen)

Eine Wand wird mit Rauputz ausgestattet.


Bergbauschäden:
(Bergbaulöcher)

Beispiel:
Lt. WAZ (dpa) vom 13.05.08 riss in Overath Arnsberg Pfingsten plötzlich ein über 130 Meter tiefes Bergbauloch (Schacht des 1876 ge- schlossenen Bergwerks Immekeppel) auf einer Weide auf, welches am Trichterrand einen Durchmesser von 8 Metern hatte.

Anmerkung:
Diese Bergbauschäden sind ein großes Problem, welches sich aus den historischen Altlasten des Bergbaus ergibt, welcher seit Jahrhunderten in verschiedenen Teilen von Deutschland legal oder illegal betrieben wurde. Erst vor etwas mehr als einem Jahrhundert wurden die Bergbau betreibenden Betriebe behördlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über den Verlauf Ihrer Stollen und Schächte den Behörden einzureichen. In der gesamten Zeit davor, wurde fleißig von Menschen u.a. unkontrolliert vielerorts nach Kohle gegraben. Aus der Zeit, vor der Meldepflicht, sind nur sehr unvollständige Informationen über den Bergbau vorhanden. Dies führt dazu, dass sich plötzlich große Erdlöcher auftun, welche ganze Garagen verschlucken und auch Häuser bedrohen. Es gibt Experten, die die Ansicht vertreten:"Das gesamte Ruhrgebiet ist durch den bekannten und unbekannten Kohle-abbau der Vergangenheit durchlöchert wie ein Schweizer Käse." Immer wieder werden an gefährlichen Stellen (z.B. im Ruhrgebietsverlauf der A40) Bergbauschächte gefunden, welche dann aufwendig mit Beton verfüllt werden müssen.


 

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