Immobilien-
Genossenschaften
- ohne Gewähr -
(Jahr 2022)


PROLOG
:

Diese folgenden Ideen sind v ö l l i g ohne Gewähr und die Verwendung dieser erfolgt durch Leser zu 100 Prozent auf eigenes Risiko. Totalverluste beim Befolgen der Ratschläge sind jederzeit möglich.
Die nachfolgenden Ausführungen sind rein persönliche Ansichten und Einschätzungen einer Privatperson ohne jede Gewähr für Aktualität und Richtigkeit. Diese ersetzten keinesfalls die qualifiziertere Beratung durch einen Bank-, Anlagen-, und /oder Vermögensberater etc. .
Der Autor dieser Ausführungen rät in keinem Fall zur Anlage von Teilen des Vermögens in irgendwelche bestimmte Anlageprodukte /Anlagemöglichkeiten, wie z.B. Genossenschaftsanteile, Aktien etc. ! Er rät aber auch nicht ausdrücklich davon ab!

LASSEN SIE SICH VOR JEDER ANLAGEENTSCHEIDUNG BESSER IMMER VON EINEM VERMÖGENS ANLAGEEXPERTEN (Bank, Versicherung, Rechtsanwalt ....etc.) ZUSÄTZLICH BERATEN!

Wohin mit unserer Spar-Kohle in diesen schweren Zeiten?

Liebe Kapitalanlagestrategen (m/w/d)!
Liebe Hasardeure (w/m/d),

mindestens 500.000.000.000 Euro von Sparern deutscher Privat-haushalte dümpeln auf irgendwelchen schlecht, gar nicht oder sogar negativ verzinsten Anlageprodukten (Sparbuch, Festgeld-konten, Tagesgeldkonten....etc.) herum.

Es ist doch schon seltsam, dass man vom Bankpersonal freundlich und fröhlich verabschiedet wird, wenn man sein Sparkonto völlig leerräumt und am Schalter auszahlen lässt, im Gegensatz dazu aber verächtlich missbilligend angeschaut wird, wenn man Geld auf sein Konto einzahlt.

In einer Zeit des gnadenlosen Zinslochs, in der man für Guthaben bald wahrscheinlich nur noch einen Negativzins erhält, hier ein Vorschlag, wie man diesem schleichendem Kapitalverzehr bei Inflationsraten um die 1 Prozent herum zurzeit v i e l l e i c h t entgehen kann.

*********************************************
Investition in Immobiliengenossenschaften
*********************************************

IDEE /Gedankenexperiment:

Man könnte sich eine Wohnungsbaugenossenschaft suchen, welche noch neue Mitglieder aufnimmt und bei der die Mitgliedschaft nicht automatisch mit dem Zwang verbunden ist auch sofort eine Mietwohnung zu beziehen.

Manche von diesen erlauben es sogar mehr als nur einen Genossenschaftsanteil (Pflichtanteil) zu zeichnen. Der jeweilige Anteil bringt auch heute noch eine Verzinsung, die durchaus auch mal zwischen 1 bis 4 Prozent p.a. betragen kann. .....Kann! .....Nicht muss!

Wichtig ist, dass man vor der Unterzeichnung der Mitgliedschafts-erklärung in der jeweiligen genossenschaftlichen Satzung
 s o r g f ä l t i g überprüft, ob eine Nachschusspflicht für das Genossenschaftsmitglied in unbegrenzter Höhe besteht, wenn die Genossenschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte. Wenn das so ist, besser die Finger davon lassen! Beschränkt sich aber die maximale Haftung des Mitglieds maximal auf die Höhe seiner Anlage (z.B. Pflichtanteil 400 Euro plus manchmal je Genossenschaft z.B. zusätzlich ein Eintrittsgeld in Höhe von z.B. 20 Euro), kann jeder selbst entscheiden, ob er dieses Risiko eingeht.

Beispiel für die Formulierung so einer Satzungsklausel (Nachschusspflicht-Regelung):

".....Genossen haften dieser oben benannten Genossenschaft mit den von Ihnen übernommenen Geschäftsanteilen. Genossen haben aber, beschränkt auf die jeweilige benannte Haftsumme, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt X Euro je Anteil. Wurden weitere Anteile vom Genossen gezeichnet erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernommenen Geschäftsanteile. Das Genossenschaftsmitglied kann zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht."

Im Zweifel besser den Wortlaut einer Satzung i m m e r von einem juristischen Fachmann im Vorfeld überprüfen lassen, wenn man mit sich mit der richtigen juristischen Interpretation des Satzungstextes überfordert fühlt.

Die eingezahlten Pflichtanteile der Genossenschaftsmitglieder sind an der Höhe des Geschäftsguthabens der Genossenschaft folglich mitbeteiligt. Als Ausgleich bekommen diese dafür in der Regel eine jährliche Dividende ausgeschüttet. Die Höhe der Dividende beschließt einmal im Jahr die Vertreterversammlung der Genossenschaft.

Ist man ein Mietverhältnis eingegangen und hat dieses in späteren Jahren wieder gekündigt muss das je Satzung nicht immer die Folge haben, dass man automatisch dadurch auch aus der Genossenschaft austritt. Möchte man dieses, bekommt man - je nach Satzungstext - den geleisteten Pflichtanteil wieder ausgezahlt. Natürlich muss man immer damit rechnen, dass dieser Rückbeitrag mit berechtigten Sanierungs- bzw. Renovierungsforderungen bei Auszug verrechnet wird. Aber das interessiert ja nur diejenigen, welche eine Wohnung bezogen haben und nicht diejenigen, welche die Genossenschaftsanteile nur zur Geldanlage gezeichnet haben.
Das Schöne an dieser Form der Geldanlage ist, dass man in der Regel zusätzlich ein Anrecht auf die Zuteilung einer Mietwohnung (eventl. gibt es aber eine Warteliste) erhält. Manche Genossenschaften vergeben sogar lebenslange Wohnrechte.

W i c h t i g !

IMMER DIE SATZUNG SEHR GENAU VORHER LESEN! IMMER EINEN RICHTIGEN JURISTEN BEFRAGEN, BEVOR MAN ZU SCHNELL ETWAS UNTERSCHREIBT!

Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s