Insurance encyclopedia

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Fabrik
(factory):

Im Allgemeinen ist dies ein mit Maschinen ausgestatteter Betrieb, in welchem mehr als 10 Arbeitnehmer unter fachmännischer Aufsicht mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten ausführen.

- Fabrik Abgabepreis: selling price ex works
- Fabrik Arbeiter, Angestellter: factory employee
- Fabrik Arbeit: work in a factory
- Fabrikationsanlagen: plant facilities
- Fabrikationsgemeinkosten: factory expenses
- Fabrikgebäude: factory building ; fabrika binası (türk.)
- Fabrikarbeiter, -hilfsarbeiter: factory hand
- Fabrikware: goods made in a factory; manufactured ware,
fabrika mamuläti (türk.)

Facetten
;

Facettenschliff: Schräggeschliffene Kanten

Fachausschuss Industrielle Sachversicherung
(FIS):

Aufgaben und Tätigkeiten:

- Öffentlichkeitsarbeit Informationsveranstaltungen, Medienarbeit, Arbeitskreise.

- Schadenverhütung Empfehlungen und Konzepte für bestimmte Branchen; PRL (Prämienrichtlinien) Teil "Allgemein" - Richttwerterstellung

- Interessensvertretung bei / beim / vor CEA; EU; BDI; BDVM ....etc.


- Statistische Arbeiten Branchenstatistik; Risikostatistik ; Statistik der Schadenursachen; Risikostatistiken Feuer

- Überprüfung der AVB und der Verbandsklausen


Fachkraft

(VDE 0833,DIN 31051):

Als Fachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen, sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren auch erkennen kann.

Fachwerkhaus

(denkmalgeschützt / Versicherungen):

Bei der Gebäudeversicherung denkmalgeschützter Häuser, z.B. auch denkmalgeschützter Fachwerkhäuser, sind behördliche Wiederaufbau-beschränkungen und die daraus für den VN und VR resultierenden Folgen, immer mit zu berücksichtigen (Pauschaldeklaration prüfen !).
Nicht nur komplette Bauwerke können insgesamt behördlich denkmalgeschützt sein, sondern auch nur Teile davon (Türen, historische Aufzugsanlagen ....etc.).
Die Fassaden dieser Häuser dürfen z.B. eventl. von außen nicht mit einer Wärme-dämmung versehen werden, so dass von Fall zu Fall ersaatzweise eine feuchtigkeitsgefährdete Innendämmung (z.B. Polystyrolplatten, Holzfaser-, Zellulose- und Kalziumsilikatdämmplatten) vorgenommen werden muss.
Durch die Innendämmung kommt die Heizwärme des Hauses nicht mehr richtig an der von innen gedämmten Außenmauer an. Die Außenwandtemperatur kann dadurch erheblich niedriger sein, als die Innentemperatur vor der Innen-dämmung. Wasserdampf kann hier schnell am kälteren Bauteil kondensieren.

- (Exkurs:  Warme Innenluft saugt/speichert Raum-/Luftfeuchtigkeit wie ein Schwamm. Kommt diese warme Luft an kalte Gegenstände (Fenster...z.B.), dann wird dieser Schwamm dort im übertragenen Sinne ausgedrückt und es bildet sich dort Feuchtigkeit.) -

Hier ist eine Foliendampfsperre erforderlich.
Weiterhin haben diverse VR (Stand 2014) immer noch Probleme bei diesen Risiken, den aktuellen Wiederaufbauwert mittels Ihrer Wertermittlungsformulare und Summenermittlungsprogramme realistisch ermitteln zu können. Es kommt deswegen vor, dass die Gewährung von Unterversicherungsverzicht abgelehnt wird.

Facility Management
:

Im weitesten Sinne eine andere Bezeichnung für einen Hausmeisterservice.
(In the broadest sense is it another name for a caretaker.)
Nach Auftragsvergabe durch den Nutzer oder Eigentümer werden Gebäude, Grundstücke oder technische Einrichtungen durch dieses Management gemäß dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag verwaltet bzw. bewirtschaftet.
Der Hausmeister übernimmt teilweise oder vollkommen die Planung, Bewirtschaftung, Verwaltung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden. (Planning, management, management of facilities, Facilities and buildings.)

Einstufungsprobleme können z.B. bei der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) entstehen, da das Tätigkeitsgebiet (Betriebsbeschreibung) dieser Betriebe immer weiter wird.
Der jeweilige Versicherungs-Sachbearbeiter sollte sich vor der Zeichnung dieses Risikos besser einmal den Inhalt der gewerbeamtlichen Anmeldebescheinigung durchlesen. Es ist in der Praxis manchmal überraschend, was dort alles an geplanten Betriebstätigkeiten beantragt/dokumentiert wird.
U. a. ist die Übernahme von Schneeräumdiensten problematisch, wenn der Unternehmer laut Vertrag gemäß Ortsatzung morgens zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig an verschiedenen Orten Schnee fegen soll.
Auch können BHV-Probleme beim Durchführen von "einfachen Elektro- und Sanitärinstallationsarbeiten" auftreten.
Häufig sind es Einmann-Unternehmen.
Für den Sachbearbeiter im Versicherungsinnendienst kann es auch sinnvoll sein, bei der Antragsprüfung einer Hausmeister-BHV einmal beim VN/Antragsteller nachzufragen, was dieser für eine nachweisbare handwerkliche Qualifikation hat (z.B. gelernter Elektriker., Maurer..usw.). In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass Menschen im Bereich des Hausmeisterservice eine neue berufliche Perspektive suchen und das diese manchmal Arbeiten durchführen und Aufträge annehmen, für die der Auftraggeber wohl besser ein qualifiziertes Fachunternehmen angagiert hätte.

Facility Manager
:

Service-Manager; Hausmeister


Factoring
(Stand 08.02.2005):

Ein Agent (Factor) kauft Forderungen von Unternehmen auf.
Es handelt sich hierbei z.B. um Forderungen dieser Unternehmen aus Warenlieferungen an andere Betriebe. Der Forderungsverkäufer kann sich hierdurch seine Liquidität sichern und seinem Kunden längere Zahlungsziele einräumen. Das Risiko für den Forderungsausfall geht mit dem Verkauf der Forderung auf den Factor über (Echt-Factoring).
Der Factor berechnet für dieses Geschäft z.B. folgende Gebühren:

1. Delkrederegebühr - Absicherung der Ausfallgefahr
2. Gebühr für den Forderungseinzug
3. Zinsen

Man unterscheidet weiterhin:

1. Offenes Factoring:
Der Betrieb an den eine Forderung besteht und bei dem diese Forderung an den Factor verkauft wird, wird über diesen Vorgang informiert. Er zahlt dann nicht mehr an seinen Erstgläubiger ( Lieferanten) sondern an die Finanzierungs-gesellschaft (Factor).

2. Stilles Factoring:
Der Betrieb an den eine Forderung besteht und bei dem diese Forderung an den Factor verkauft wird, wird über diesen Vorgang nicht informiert. Er zahlt an seinen Erstgläubiger (Lieferanten). Dieser leitet das Geld in Art einer Inkasso-zession an die Finanzierungsgesellschaft (Factor) weiter.


Fadenführer:

Dies ist ein Ring an der Spinnmaschine.
This is a ring on the spinning machine.

Fährgerechtsame
(Geschichte):

Wer das Recht der Fährgerechtsame hatte, war befugt, Lohn für Fährleistungen (Transporte von Gütern, Tieren und Menschen über Flüsse) einzufordern. Häufig führte der Eigentümer von Grund und Boden der Anlegestellen diese Dienstleistungen nicht selber durch, sondern vergab Lizensen an so eine Art Subunternehmer und/oder mehr oder weniger selbstständige Fährleute. welche ihm dafür einen Zins zu zahlen hatten.

Fährversicherung

(Seetransport / Versicherungen):

Wer Angst hat, beim Benutzen einer See-Autofähre könnte sein PKW, Motorrad, Wohnmobil oder Fahrrad mit dem Schiff versinken oder im Laderaum beschädigt werden, kann eine Fährversicherung abschließen. Die Reederei haftet in der Regel nur unzureichend für solche Schäden.

Fahrenheit
- ohne Gewähr -:

Umrechnung von X Grad Celsius in Y Grad Fahrenheit: Y = (X * 9/5)+ 32


Fahrlässigkeit
:

- Leicht fahrlässiges Verhalten:

Davon spricht man z.B. beim Verschätzen, Versehen, Vergessen ...etc..
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird außer Acht gelassen.
Vgl. BGB § 276 

Urteile zu einer "leichten Fahrlässigkeit":
- OLG Frankfurt 3U104/05:
- OLG München 20U5148/98:
- LG Nürnberg 7S4333/01:
- LG Oldenburg 11U161/99:

- Grobfahrlässiges Verhalten:

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird im besonderen Maße außer Acht gelassen. Der grobfahrlässig Handelnde missachtet Dinge, welche unter den vorliegenden Umständen, jedem eigentlich einleuchten müssten. Solange der grobfahrlässig Handelnde noch hofft, dass der Schaden schon nicht eintreten wird, handelt er nicht vorsätzlich.
Siehe auch § 14 AFB 87 und § 61 VVG-alt.
Urteile zu einer "goben Fahrlässigkeit":
- Landgericht Itzehoe 1S157/03:
- LG Stade 3S38/97:
- OLG CELLE 8U62/07:
- LG Hannover 27 0 472/82:
- LG Hamburg 2 0 97/84:
- OLG HAMM vom 21.10.05, 20 U 117/05:

Beispiele aus dem Bereich der Voll- und Teilkaskoversicherung zur groben Fahrlässigkeit:
- Das stecken lassen von Autoschlüsseln außen und innen am/im PKW
- Das Übersehen von Stopp-Schildern und Rotlichtampeln
- Das Übersehen einer roten Warnblinkanlage an einem Bahnübergang
- Das sich Ablenken lassen von einer Wespe, die sich während der Fahrt aufs Gesicht setzt
- Fahrer dreht sich während der Fahrt um, da Kinder oder Tiere im Rückteil des Wagens toben
- Übermüdung am Steuer (Überschreitung von Lenkzeiten beim LKW)
- Schmusen während der Autofahrt
- Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss am Steuer
- Das Aufheben von heruntergefallenen Gegenständen während der Fahrt

- Bedingter Vorsatz:
dolus eventualis:

Man nimmt etwas billigend in Kauf nach der Devise :"Und wenn etwas passiert, dann ist es auch egal".

- Vorsatz:

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird absichtlich und im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und der Folgen, außer Acht gelassen. Man nimmt etwas vor, damit es passiert. Vorsatztaten führen regelmäßig zum Ausschluss der Leistungs-plicht des VR quer durch alle Versicherungssparten hindurch.
Vgl. § 61 VVG-alt und 
§ 81 VVG-neu::


Anmerkung:
Beweislast bei grober Fahrlässigkeit:
Der § 61 VVG-alt setzte die Kausalität voraus, dass bedeutet: Die vorsätzliche bzw. grobe Fahrlässigkeit des VN war für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal. Die Beweislast für Kausalität trägt der VR.


Fahrnis:

bewegliche Sachen (Begriff des Sachenrechts)

Fahrraddiebstahlversicherung
(in der Hausratversicherung):

Regelgrundbedingungen für einen Ersatzanspruch (eigenes Wording diesbezüglich auf den genauen Wortlaut hin immer prüfen):

- Rad war durch ein Fahrradschloss gesichert.
- Diebstahl ereignete sich zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr.
- Nach 22 Uhr: Fahrrad befand sich mindestens in einem Gemeinschafts-abstellraum oder war noch in Gebrauch.

Fahrraddiebstahlschäden
(Versicherungen):

1. Für Fahrräder (Anmerkung: Also nicht gültig für Mofas, Moped ...) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise mit einem Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde o d e r sich das Fahrrad zurzeit des Diebstahls noch in Gebrauch befand (Anmerkung: Z.B. wenn der Radfahrer noch zu einer Trinkhalle einkaufen fahren wollte) o d e r in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (Anmerkung: z.B. Luftpumpe, Kilometerzähler, Sattelschoner) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gemäss a) und b) weggenommen worden sind. (Anmerkung: Die Luftpumpe wird also nur entschädigt, wenn diese zusammen mit dem Rad gestohlen wurde).
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen mit dem VR vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme (siehe z. B. § 12 VHB 2000) für den Hausrat begrenzt.
3. Der VN hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren (Anmerkung: Fahrradpass). Verletzt der VN diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

4. Der VN hat den Diebstahl unverzüglich (Anmerkung: also ohne schuldhaftes Zögern) der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem VR einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde (Anmerkung: Negativauskunft des Fundamts). Verletzt der VN eine dieser Obliegenheiten, so kann der VR gemäss § 26 VHB 2000 leistungsfrei sein.
5. VN und VR können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der VR von diesem Recht Gebrauch, so kann der VN den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang der Erklärung des VR zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.


Fahrzeuganprall
 
(Versicherungen):

Als Fahrzeuganprall-Schaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen (in der Betriebsunterbrechungsversicherung: dem Betrieb dienender Sachen) durch die Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder dessen Ladung (vgl. EC-Gefahren). Sofern vertraglich vereinbart, leistet der VR in Erweiterung von § 4 Nr. 1 a) VGB 2003 auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden gekommen sind. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom VN betrieben werden.

Faktorei:

Handelsniederlassung.

Commercial establishment; Establecimiento comercial

Faktura
: Handelsrechnung

fakturieren
:

Berechnungen durchführen.
Perform calculations; Realizar cálculos

Fakultativ
:
wahlfrei, von Fall zu Fall

Falkland-Inseln
(Erdbeben - ohne Gewähr -):

Z.B. am 25.11.2013 Falkland-Inseln (Südatlantik). Epizentrum: 314 Km südöstlich der Falkland-Inseln. In 10 Km Tiefe. Richterskala: 7,0

fall-out
:

radioaktiver Niederschlag / Verseuchung


Familienprivileg
(Versicherungen):

Das Familienprivileg gemäß § 67 2 VVG-alt, bzw. § 86 (3) VVG-neu, dient der Erhaltung des häuslichen Friedens und gilt auch dann für "nichteheliche Lebensgemeinschaften", wenn sich diese nichteheliche Lebensgemeinschaften vergleichbar mit einer Ehe bereits verfestigt haben. Z. B. zu erkennen an der Existenz einer langjährigen Lebensgemeinschaft in der die gemeinsame elterlichen Fürsorge für gemeinsame Kinder ausgeübt wird, oder wenn die wirtschaftlichen / finanziellen Verhältnisse schon so sehr miteinander verflochten sind, dass man von einer wirtschaftliche Einheit sprechen kann. Das Familienprivileg gem. § 67 2 VVG-alt, bzw. § 86 (3) VVG-neu, will verhindern, dass Auseinandersetzungen über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden und dass der Versicherte durch den Regress direkt selbst in den Streit mit hineingezogen wird. Diese Konfliktsituation besteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften (siehe oben) genauso wie unter Familienangehörigen (Vgl. 9 U 17/07 OLG Naumburg 15.05.07).


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